Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Das Liegegeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für die Benützung eines Hafens während der Winterstandszeit oder einer entgeltfreien Liegezeit ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 44 Abs. 3 kein Liegegeld einzuheben.Für die Benützung eines Hafens während der Winterstandszeit oder einer entgeltfreien Liegezeit ist vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, kein Liegegeld einzuheben.
(3)Absatz 3,Zur entgeltfreien Liegezeit zählt
1.Ziffer einsder Tag des Einlaufens in den Hafen zum Zweck des Umschlages sowie der darauf folgende Tag. Ist dieser Tag ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so endet die entgeltfreie Liegezeit mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages;
2.Ziffer 2die Zeit, die für den Umschlag erforderlich ist, sowie die Wartezeit auf den Umschlag oder die Zeit der Unterbrechung des Umschlages unter der Voraussetzung, dass der Umschlag durch den zur Einhebung der Hafenentgelte Berechtigten erfolgt und die jeweilige Verzögerung nicht von dem über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigten zu verantworten ist;
3.Ziffer 3die Zeit für die Inanspruchnahme von Unternehmen gemäß § 9 Abs. 10, wenn sich das Fahrzeug oder der Schwimmkörper auf der dem Unternehmen zugewiesenen Wasserfläche aufhält.die Zeit für die Inanspruchnahme von Unternehmen gemäß Paragraph 9, Absatz 10,, wenn sich das Fahrzeug oder der Schwimmkörper auf der dem Unternehmen zugewiesenen Wasserfläche aufhält.
(4)Absatz 4,Für die Zeit nach Ablauf einer entgeltpflichtigen Liegezeit von 20 Tagen kann über die Höhe des Liegegeldes eine freie Vereinbarung getroffen werden.
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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