§ 31 SchAVO (weggefallen)

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.
§ 31 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 28.08.2008 bis 30.06.2012
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.
§ 31 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen.

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