§ 75 SFVO Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
  3. (2)Absatz 2,Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz eins,In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
  3. (2)Absatz 2,Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.

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