§ 17 URAV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 906, UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2010, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c bis f, Paragraph 5, Absatz 5 bis 7, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, 7, Litera a,, Ziffer 8, 21, 22 und 23, Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, zu erstellen und vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel sowie § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.Der Titel sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.

Stand vor dem 05.07.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 05.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 906, UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2010, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c bis f, Paragraph 5, Absatz 5 bis 7, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, 7, Litera a,, Ziffer 8, 21, 22 und 23, Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, zu erstellen und vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel sowie § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.Der Titel sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.

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