§ 9 URAV Klinischer Mehraufwand

URAV - Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das aus § 29 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 2 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß § 6 darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.Das aus Paragraph 29, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (Paragraph 2, Aktiva A römisch eins Ziffer 2,) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß Paragraph 6, darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Absatz eins, verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß Paragraph 2, Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.
  3. (3)Absatz 3,Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 3 Z 8 lit. b der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.Nicht gemäß Absatz eins, aktivierbare Kostenersätze gemäß Paragraph 55, KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 33, Universitätsgesetz 2002“ gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht.Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß Paragraph 196, Absatz 2, UGB nicht.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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