Gesamte Rechtsvorschrift URAV

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

URAV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 URAV Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (§ 2) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (Paragraph 2,) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Paragraph 3,) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.
  2. (2)Absatz 2,Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind in den „Angaben und Erläuterungen“ die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.
  4. (4)Absatz 4,Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

§ 2 URAV Gliederung der Bilanz


In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

  1. 1.Ziffer einsAktiva

A. ANLAGEVERMÖGEN

I. Immaterielle Vermögensgegenständerömisch eins. Immaterielle Vermögensgegenstände

  1. 1.Ziffer einsKonzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
    1. a)Litera adavon entgeltlich erworben
    2. b)Litera bdavon selbst erstellt
  2. 2.Ziffer 2Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand
  3. 3.Ziffer 3Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagenrömisch zwei. Sachanlagen

  1. 1.Ziffer einsGrundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
    1. a)Litera adavon Grundwert
    2. b)Litera bdavon Gebäudewert
  2. 2.Ziffer 2Technische Anlagen und Maschinen
  3. 3.Ziffer 3Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger
  4. 4.Ziffer 4Sammlungen
  5. 5.Ziffer 5Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  6. 6.Ziffer 6Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau

III. Finanzanlagenrömisch drei. Finanzanlagen

  1. 1.Ziffer einsBeteiligungen
  2. 2.Ziffer 2Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  3. 3.Ziffer 3Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
  4. 4.Ziffer 4Sonstige Ausleihungen

B. UMLAUFVERMÖGEN

I. Vorräterömisch eins. Vorräte

  1. 1.Ziffer einsBetriebsmittel
  2. 2.Ziffer 2Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter
  3. 3.Ziffer 3Geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenständerömisch zwei. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

  1. 1.Ziffer einsForderungen aus Leistungen
  2. 2.Ziffer 2Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  3. 3.Ziffer 3Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere und Anteilerömisch drei. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstitutenrömisch vier. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten

C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

  1. 2.Ziffer 2Passiva
    1. A.AEIGENKAPITAL
      1. 1.Ziffer einsUniversitätskapital
      2. 2.Ziffer 2Rücklagen
      3. 3.Ziffer 3Bilanzgewinn/-verlust
      • Strichaufzählungdavon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
    2. B.BINVESTITIONSZUSCHÜSSE
    3. C.CRÜCKSTELLUNGEN
      1. 1.Ziffer einsRückstellungen für Abfertigungen
      2. 2.Ziffer 2Rückstellungen für Pensionen
      3. 3.Ziffer 3Sonstige Rückstellungen
    4. D.DVERBINDLICHKEITEN
      1. 1.Ziffer einsAnleihen
      2. 2.Ziffer 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
      3. 3.Ziffer 3Erhaltene Anzahlungen
      • Strichaufzählungdavon von den Vorräten absetzbar
      1. 4.Ziffer 4Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
      2. 5.Ziffer 5Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
      3. 6.Ziffer 6Sonstige Verbindlichkeiten
    5. E.ERECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

§ 4 URAV (weggefallen)


§ 4 URAV seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 5 URAV Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz


  1. (1)Absatz eins,Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ erläutert werden. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
  4. (4)Absatz 4,Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.
  5. (5)Absatz 5,Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Rechnungsjahr oder in einem früheren Rechnungsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Rücklagen entsprechend ihrer Widmung aufzugliedern. Die Zuweisung, widmungsgemäße Verwendung und Auflösung von Rücklagen ist gesondert anzuführen, wobei liquiditätsmäßig bedeckte Rücklagen getrennt anzuführen sind..
  6. (6)Absatz 6,Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „Negatives Eigenkapital“.
  7. (7)Absatz 7,Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten und für diese Posten insgesamt in der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.

§ 6 URAV Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung


  1. (1)Absatz eins,In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
    2. 2.Ziffer 2die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
    3. 3.Ziffer 3die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
    4. 4.Ziffer 4die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;
    5. 5.Ziffer 5die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
    6. 6.Ziffer 6der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß Paragraph 203, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.
  2. (2)Absatz 2,Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

§ 7 URAV Bewertung


  1. (1)Absatz eins,Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. Paragraph 209, Absatz 2, UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter dem Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß § 2 Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann § 209 Abs. 1 UGB sinngemäß angewendet werden.Abweichend von Paragraph 203, Absatz eins, UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter dem Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß Paragraph 2, Aktiva A römisch zwei Ziffer 3, ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann Paragraph 209, Absatz eins, UGB sinngemäß angewendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.

§ 8 URAV Bilanzierung von Zuschüssen


  1. (1)Absatz eins,Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige – davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 3 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß Paragraph 2, Passiva B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige – davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c, der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen, wobei noch nicht zugewiesene Investitionszuschüsse getrennt anzuführen sind.

§ 9 URAV Klinischer Mehraufwand


  1. (1)Absatz eins,Das aus § 29 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 2 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß § 6 darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.Das aus Paragraph 29, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (Paragraph 2, Aktiva A römisch eins Ziffer 2,) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß Paragraph 6, darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Absatz eins, verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß Paragraph 2, Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.
  3. (3)Absatz 3,Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 3 Z 8 lit. b der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.Nicht gemäß Absatz eins, aktivierbare Kostenersätze gemäß Paragraph 55, KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 33, Universitätsgesetz 2002“ gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht.Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß Paragraph 196, Absatz 2, UGB nicht.

§ 10 URAV Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung


  1. (1)Absatz eins,Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.

§ 11 URAV Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung


  1. (1)Absatz eins,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.
  2. (2)Absatz 2,Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
    1. 1.Ziffer einszu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;zu den Posten des Paragraph 2, Ziffer eins, lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
    2. 2.Ziffer 2die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
    3. 3.Ziffer 3zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
    4. 4.Ziffer 4die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; zur Urlaubsrückstellung ist auch das Ausmaß der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung anzugeben;
    5. 5.Ziffer 5bei Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB eine grafische Darstellung (in Form eines Firmen‐Organigramms) mit Angabe der Höhe des Anteils am Kapital; Bei direkten und indirekten Beteiligungen über 20 % Beteiligungsanteil sind nachfolgende Informationen gemäß lit. a bis d aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben. Darüber hinaus hat die Universität bei direkten und indirekten Beteiligungen über 50% Beteiligungsanteil dafür zu sorgen, dass die Jahresabschlüsse auf den Stichtag und den Zeitraum des Rechnungsabschlusses der Universität aufgestellt und einer Prüfung gemäß den §§ 268 bis 276 UGB unterzogen werden. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat. Die §§ 278 und 279 UGB sind sinngemäß anzuwenden.bei Beteiligungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB eine grafische Darstellung (in Form eines Firmen‐Organigramms) mit Angabe der Höhe des Anteils am Kapital; Bei direkten und indirekten Beteiligungen über 20 % Beteiligungsanteil sind nachfolgende Informationen gemäß Litera a bis d aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben. Darüber hinaus hat die Universität bei direkten und indirekten Beteiligungen über 50% Beteiligungsanteil dafür zu sorgen, dass die Jahresabschlüsse auf den Stichtag und den Zeitraum des Rechnungsabschlusses der Universität aufgestellt und einer Prüfung gemäß den Paragraphen 268 bis 276 UGB unterzogen werden. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat. Die Paragraphen 278 und 279 UGB sind sinngemäß anzuwenden.
      1. a)Litera aStammdaten: Name, Sitz, Rechtsform, Firmenbuchnummer, Bilanzstichtag, Zuordnung zur Systematik der Wirtschaftstätigkeiten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Klassifizierung nach den ÖNACE 2008 ‐ Gruppen);
      2. b)Litera bBilanz: Bilanzsumme, Anlagevermögen, Forderungen, Liquide Mittel (inkl. Wertpapiere), Eigenkapital, Verbindlichkeiten und davon gegenüber Kreditinstituten, Eventualverbindlichkeiten. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Universität sind getrennt anzugeben;
      3. c)Litera cGewinn‐ und Verlustrechnung: Umsatzerlöse, Personalaufwand, Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt (Vollzeitäquivalente), Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Jahresergebnis;
      4. d)Litera dwesentliche Ereignisse des abgelaufenen Geschäftsjahres; In‐Kind‐Leistungen (Nutzung von Personal‐ und Sachressourcen der Universität) und Ausschüttungsverbote sind getrennt anzugeben;
    6. 6.Ziffer 6Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:Aufgliederung des Postens gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 33, UG) in:
      1. a)Litera aRestbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, KAKuG;
      2. b)Litera bRestbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;Restbetrag für Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
      3. c)Litera cMehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 3, KAKuG;
    7. 7.Ziffer 7die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
      1. a)Litera adie für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
      2. b)Litera bdie Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
      3. c)Litera cgewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
    8. 8.Ziffer 8die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Z 2.14 der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß Paragraphen 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Ziffer 2 Punkt 14, der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;
    9. 9.Ziffer 9die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;die gemäß Paragraph 199, UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
    10. 10.Ziffer 10sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UG;
    11. 11.Ziffer 11die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
    12. 12.Ziffer 12die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
      • StrichaufzählungVerbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
      • StrichaufzählungInstandhaltung Gebäude
      • StrichaufzählungBetriebskosten Gebäude
      • Strichaufzählungsonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
      • StrichaufzählungReiseaufwendungen und -spesen
      • StrichaufzählungNachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
      • StrichaufzählungMieten Gebäude
      • Strichaufzählungsonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
      • StrichaufzählungLeihpersonal und Werkverträge
      • StrichaufzählungProvisionen an Dritte
      • StrichaufzählungStipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
      • Strichaufzählungübrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
    13. 13.Ziffer 13Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
    14. 14.Ziffer 14Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 4, UGB;
    15. 15.Ziffer 15Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 2, UGB;
    16. 16.Ziffer 16Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 10, UGB;
    17. 17.Ziffer 17Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 11, UGB;
    18. 18.Ziffer 18Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 12, UGB;
    19. 19.Ziffer 19Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 18, UGB;
    20. 20.Ziffer 20Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;Angaben zu Abfertigungen gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, UGB;
    21. 21.Ziffer 21Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB;Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß Paragraph 239, Absatz 2, UGB;
    22. 22.Ziffer 22Die im Posten § 2 Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:Die im Posten Paragraph 2, Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:
      • StrichaufzählungAbgrenzung von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
      • StrichaufzählungForschungsförderung
      • StrichaufzählungBerufungszusagen;
    23. 23.Ziffer 23Angabe von abgegrenzten bzw. rückgestellten Beträgen auf Grund der Unterschreitung von Zielwerten der Leistungsvereinbarung.

§ 12 URAV


  1. (1)Absatz eins,Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß § 26 UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß § 26 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. f auszuweisen.Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß Paragraph 26, UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß Paragraph 26, UG“ gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera f, auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß § 3 Z 1 lit. a periodengerecht auszuweisen.Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, periodengerecht auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. e auszuweisen. Der Ausweis von halbfertigen Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 2 Aktiva B I Z 2. sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes des Postens „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ zum vorangegangenen Abschlussstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 3 Z 2 auszuweisen.Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß Paragraph 27, UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß Paragraph 27, UG“ gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera e, auszuweisen. Der Ausweis von halbfertigen Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß Paragraph 2, Aktiva B römisch eins Ziffer 2, sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes des Postens „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ zum vorangegangenen Abschlussstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.
  5. (5)Absatz 5,In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß Paragraphen 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.

§ 13 URAV (weggefallen)


§ 13 URAV seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 14 URAV Prüfung des Rechnungsabschlusses


  1. (1)Absatz eins,Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 UGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 UGB zu versehen. Die §§ 269 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich § 275 Abs. 2 UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, UGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 274, UGB zu versehen. Die Paragraphen 269, bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Absatz 2, oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich Paragraph 275, Absatz 2, UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.
  2. (2)Absatz 2,Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

§ 15 URAV Veröffentlichung


Der im Mitteilungsblatt gemäß § 20 Abs. 6 Z 3 UG kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die „Angaben und Erläuterungen“ zu umfassen. Der im Mitteilungsblatt gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 3, UG kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die „Angaben und Erläuterungen“ zu umfassen.

§ 16 URAV Frühwarnbericht


  1. (1)Absatz eins,Aus der Bilanz gemäß § 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.Aus der Bilanz gemäß Paragraph 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 3, sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 2 Passiva A) und den Investitionszuschüssen (§ 2 Passiva B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits ergibt.Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (Paragraph 2, Passiva A) und den Investitionszuschüssen (Paragraph 2, Passiva B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach Paragraph 225, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
  4. (4)Absatz 4,Weist die Universität in der gemäß § 3 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Rechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.Weist die Universität in der gemäß Paragraph 3, aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Rechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.
  5. (5)Absatz 5,Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
    1. 1.Ziffer einsAngabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
    2. 2.Ziffer 2Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
    3. 3.Ziffer 3Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 3 UG) eingetreten sind,Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (Paragraph 13, Absatz 3, UG) eingetreten sind,
    5. 5.Ziffer 5Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 12 Abs. 13 UG).Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (Paragraph 12, Absatz 13, UG).

§ 17 URAV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 906, UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2010, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c bis f, Paragraph 5, Absatz 5 bis 7, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, 7, Litera a,, Ziffer 8, 21, 22 und 23, Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, zu erstellen und vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel sowie § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.Der Titel sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.

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