§ 10 URAV Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

URAV - Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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