Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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