§ 10 URAV Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den “Angaben und Erläuterungen” sind die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen können verrechnet werden.
  2. (1)Absatz eins,Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
  3. (2)Absatz 2,Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.06.2003 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz eins,In der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den “Angaben und Erläuterungen” sind die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen können verrechnet werden.
  2. (1)Absatz eins,Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
  3. (2)Absatz 2,Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten