Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. Paragraph 209, Absatz 2, UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter dem Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß § 2 Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann § 209 Abs. 1 UGB sinngemäß angewendet werden.Abweichend von Paragraph 203, Absatz eins, UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter dem Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß Paragraph 2, Aktiva A römisch zwei Ziffer 3, ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann Paragraph 209, Absatz eins, UGB sinngemäß angewendet werden.
(3)Absatz 3,Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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