§ 14 URAV Prüfung des Rechnungsabschlusses

URAV - Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 UGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 UGB zu versehen. Die §§ 269 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich § 275 Abs. 2 UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, UGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 274, UGB zu versehen. Die Paragraphen 269, bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Absatz 2, oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich Paragraph 275, Absatz 2, UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.
  2. (2)Absatz 2,Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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