Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
1.Ziffer einsdie Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
2.Ziffer 2die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
3.Ziffer 3die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
4.Ziffer 4die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;
5.Ziffer 5die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
6.Ziffer 6der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß Paragraph 203, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.
(2)Absatz 2,Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(3)Absatz 3,Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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