§ 17 URAV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

URAV - Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 906, UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2010, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c bis f, Paragraph 5, Absatz 5 bis 7, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, 7, Litera a,, Ziffer 8, 21, 22 und 23, Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, zu erstellen und vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel sowie § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.Der Titel sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.
In Kraft seit 06.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 URAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 URAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 URAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 URAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 URAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis URAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 URAV
Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung (URAV) Fundstelle