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Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 962012/8218/EGEU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällenschwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997, S. 13, in der Fassungzur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 200396/10582/EG, ABl. Nr. L 345197 vom 31.12.2003, S. 9724.7.2012, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen und für Anlagen zur Übernahme von Schiffsbetriebsabfällen und Abfällen aus dem Ladungsbereich zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang I der Richtlinie 962012/8218/EGEU festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang I der Richtlinie 962012/8218/EGEU angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 962012/8218/EGEU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällenschwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nummer L 10 vom 14.01.1997, Seite 13, in der Fassungzur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 200396/10582/EG, Amtsblatt NummerABl. Nr. L 345197 vom 31.12.2003, Seite 9724.7.2012, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen und für Anlagen zur Übernahme von Schiffsbetriebsabfällen und Abfällen aus dem Ladungsbereich zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang römisch eins der Richtlinie 962012/8218/EGEU festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang römisch eins der Richtlinie 962012/8218/EGEU angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.
Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 962012/8218/EGEU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällenschwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997, S. 13, in der Fassungzur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 200396/10582/EG, ABl. Nr. L 345197 vom 31.12.2003, S. 9724.7.2012, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen und für Anlagen zur Übernahme von Schiffsbetriebsabfällen und Abfällen aus dem Ladungsbereich zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang I der Richtlinie 962012/8218/EGEU festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang I der Richtlinie 962012/8218/EGEU angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 962012/8218/EGEU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällenschwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nummer L 10 vom 14.01.1997, Seite 13, in der Fassungzur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 200396/10582/EG, Amtsblatt NummerABl. Nr. L 345197 vom 31.12.2003, Seite 9724.7.2012, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen und für Anlagen zur Übernahme von Schiffsbetriebsabfällen und Abfällen aus dem Ladungsbereich zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang römisch eins der Richtlinie 962012/8218/EGEU festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang römisch eins der Richtlinie 962012/8218/EGEU angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.