§ 31 SFVO Meldungen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Die nach den Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Die nach den Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.

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