§ 56 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht und Tag:

  • –StrichaufzählungEin gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht und Tag:

  • –StrichaufzählungEin gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

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