§ 18 SFVO Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
  2. (2)Absatz 2,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß § 53 zu bezeichnen.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß Paragraph 53, zu bezeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
  2. (2)Absatz 2,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß § 53 zu bezeichnen.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß Paragraph 53, zu bezeichnen.

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