§ 39 VRV 2015 Übergangsbestimmungen

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.
  2. (12)Absatz eins2,Für nachfolgende Sachverhalte gelten Übergangsbestimmungen, die bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz (ausschließlich beim erstmaligen Ansatz) angewendet werden können.
  3. (23)Absatz 23,Abweichend von § 24 Abs. 4 können Grundstücke auch zum beizulegenden Zeitwert auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (z. B. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, können Grundstücke auch zum beizulegenden Zeitwert auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (z. B. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.
  4. (34)Absatz 34,Bei Anwendung des Grundstücksrasterverfahrens ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Grundstücke sind in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentiert, so ist diese für die Bewertung heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
      1. a)Litera aBaufläche zu Basispreisen für Bauflächen,
      2. b)Litera bLandwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      3. c)Litera cGarten zu 80 % des Basispreises für Bauflächen,
      4. d)Litera dWeingarten zu 200 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      5. e)Litera eAlpe zu 20 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      6. f)Litera fWald zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      7. g)Litera gGewässer zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      8. h)Litera hsonstige Benützungsarten zu 20 %. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletschern zu 10 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen.
  5. (45)Absatz 45,Abweichend von § 24 Abs. 4 können Gebäude und Bauten auch zum beizulegenden Zeitwert, auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung, mit Durchschnittswerten von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind oder mittels sonstiger Nachweise wie aktueller Durchschnittspreisermittlungen bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, können Gebäude und Bauten auch zum beizulegenden Zeitwert, auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung, mit Durchschnittswerten von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind oder mittels sonstiger Nachweise wie aktueller Durchschnittspreisermittlungen bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.
  6. (5)Absatz 5,Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen und Gemeingebrauchsflächen (öffentliches Gut), insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen zu verstehen. Die entsprechende Angabe der Nutzung ist aus dem Grundbuch bzw. Kataster zu entnehmen. Es wird zwischen dem Grundstück, der Grundstückseinrichtungen (keine Abschreibung) und dem Aufbau (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Abweichend von § 24 Abs. 4 kann der Aufbau einer Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen und Gemeingebrauchsflächen (öffentliches Gut), insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen zu verstehen. Die entsprechende Angabe der Nutzung ist aus dem Grundbuch bzw. Kataster zu entnehmen. Es wird zwischen dem Grundstück, der Grundstückseinrichtungen (keine Abschreibung) und dem Aufbau (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, kann der Aufbau einer Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
    1. 1.Ziffer einsmittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
    2. 2.Ziffer 2nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
    3. 3.Ziffer 3mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 herangezogen werden können.

    Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.

  7. (6)Absatz 6,Abweichend von § 24 Abs. 4 kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
    1. 1.Ziffer einsmittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
    2. 2.Ziffer 2nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
    3. 3.Ziffer 3mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 herangezogen werden können.

Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.

Stand vor dem 23.01.2018

In Kraft vom 20.10.2015 bis 23.01.2018
  1. (1)Absatz eins,Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.
  2. (12)Absatz eins2,Für nachfolgende Sachverhalte gelten Übergangsbestimmungen, die bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz (ausschließlich beim erstmaligen Ansatz) angewendet werden können.
  3. (23)Absatz 23,Abweichend von § 24 Abs. 4 können Grundstücke auch zum beizulegenden Zeitwert auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (z. B. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, können Grundstücke auch zum beizulegenden Zeitwert auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (z. B. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.
  4. (34)Absatz 34,Bei Anwendung des Grundstücksrasterverfahrens ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Grundstücke sind in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentiert, so ist diese für die Bewertung heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
      1. a)Litera aBaufläche zu Basispreisen für Bauflächen,
      2. b)Litera bLandwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      3. c)Litera cGarten zu 80 % des Basispreises für Bauflächen,
      4. d)Litera dWeingarten zu 200 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      5. e)Litera eAlpe zu 20 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      6. f)Litera fWald zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      7. g)Litera gGewässer zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
      8. h)Litera hsonstige Benützungsarten zu 20 %. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletschern zu 10 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen.
  5. (45)Absatz 45,Abweichend von § 24 Abs. 4 können Gebäude und Bauten auch zum beizulegenden Zeitwert, auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung, mit Durchschnittswerten von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind oder mittels sonstiger Nachweise wie aktueller Durchschnittspreisermittlungen bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, können Gebäude und Bauten auch zum beizulegenden Zeitwert, auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung, mit Durchschnittswerten von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind oder mittels sonstiger Nachweise wie aktueller Durchschnittspreisermittlungen bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.
  6. (5)Absatz 5,Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen und Gemeingebrauchsflächen (öffentliches Gut), insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen zu verstehen. Die entsprechende Angabe der Nutzung ist aus dem Grundbuch bzw. Kataster zu entnehmen. Es wird zwischen dem Grundstück, der Grundstückseinrichtungen (keine Abschreibung) und dem Aufbau (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Abweichend von § 24 Abs. 4 kann der Aufbau einer Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen und Gemeingebrauchsflächen (öffentliches Gut), insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen zu verstehen. Die entsprechende Angabe der Nutzung ist aus dem Grundbuch bzw. Kataster zu entnehmen. Es wird zwischen dem Grundstück, der Grundstückseinrichtungen (keine Abschreibung) und dem Aufbau (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, kann der Aufbau einer Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
    1. 1.Ziffer einsmittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
    2. 2.Ziffer 2nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
    3. 3.Ziffer 3mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 herangezogen werden können.

    Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.

  7. (6)Absatz 6,Abweichend von § 24 Abs. 4 kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
    1. 1.Ziffer einsmittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
    2. 2.Ziffer 2nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
    3. 3.Ziffer 3mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 herangezogen werden können.

Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten