§ 24 VRV 2015 Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte

VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Unter immateriellen Vermögenswerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn sie angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte(Anm. 1) dürfen nicht angesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Es sind vollständige Anlagenverzeichnisse zu führen.
  4. (4)Absatz 4,Sachanlagen sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Vermögenswerte(Anm. 1) sind zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu bewerten. Unentgeltliche Erwerbe (z. B. Schenkungen und Erbschaften) sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  5. (5)Absatz 5,Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte(Anm. 1), die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind auf ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Geringwertige Wirtschaftsgüter können vom Ansatz in der Vermögensrechnung ausgenommen werden.
  6. (6)Absatz 6,Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie im Anlagenverzeichnis mit dem Wert Null anzusetzen.
  7. (7)Absatz 7,Geleistete Anzahlungen für Anlagen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.
  8. (8)Absatz 8,Werden Maßnahmen gesetzt, die zu einer Vermehrung der Substanz, Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder einer wesentlichen Verbesserung der Funktionen führen, sind die zuordenbaren Aufwendungen zu aktivieren und allenfalls gemäß Abs. 5 abzuschreiben.Werden Maßnahmen gesetzt, die zu einer Vermehrung der Substanz, Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder einer wesentlichen Verbesserung der Funktionen führen, sind die zuordenbaren Aufwendungen zu aktivieren und allenfalls gemäß Absatz 5, abzuschreiben.
  9. (9)Absatz 9,Es wird zwischen dem Grundstück (keine lineare Abschreibung) und der Grundstückseinrichtung (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen, insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen, zu verstehen.

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(Anm. 1: Z 15 der Novelle BGBl. II Nr. 17/2018 lautet: „In der Überschrift des § 24 sowie in dessen Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 wird der Ausdruck „Anlagewerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ ... ersetzt.“ Richtig wäre: „In der Überschrift des § 24 sowie in dessen Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 wird der Ausdruck „Anlagenwerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ ... ersetzt.“.)Anmerkung eins, : Ziffer 15, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018, lautet: „In der Überschrift des Paragraph 24, sowie in dessen Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 5, wird der Ausdruck „Anlagewerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ ... ersetzt.“ Richtig wäre: „In der Überschrift des Paragraph 24, sowie in dessen Absatz 2, dritter Satz, Absatz 4 und Absatz 5, wird der Ausdruck „Anlagenwerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ ... ersetzt.“.)

In Kraft seit 24.01.2018 bis 31.12.9999
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