Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Rechtsstreitigkeiten, welche die Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten darstellen, sind anzusehen:
1.Ziffer einsGerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
2.Ziffer 2Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.
(2)Absatz 2,In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und Risiken einzubeziehen, wie beispielsweise
1.Ziffer einsdie Höhe des voraussichtlichen Zahlungsbetrages,
2.Ziffer 2die Höhe drohender Zinsen,
3.Ziffer 3die Höhe von Gerichtskosten, Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.
(3)Absatz 3,Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.
(4)Absatz 4,Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, dann sind diese als Rückstellungsverbrauch zu erfassen.
In Kraft seit 20.10.2015 bis 31.12.9999
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