§ 27 VRV 2015 Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Haushaltsrücklagen sind aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) darzustellen.

In Kraft seit 20.10.2015 bis 31.12.9999
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