Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
1.Ziffer einsursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
2.Ziffer 2Wiederbeschaffungswert.
(2)Absatz 2,Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen:
1.Ziffer einsRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2.Ziffer 2unfertige Erzeugnisse,
3.Ziffer 3fertige Erzeugnisse und Waren,
4.Ziffer 4noch nicht abrechenbare Leistungen,
5.Ziffer 5geleistete Anzahlungen auf Vorräte.
(3)Absatz 3,Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.
(4)Absatz 4,Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.
(5)Absatz 5,Es ist ein Vorratsverzeichnis zu führen.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 VRV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 VRV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 VRV 2015