§ 12 VRV 2015 (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015), Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung) - JUSLINE Österreich
§ 12 VRV 2015 Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung)
VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und als Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, gelten insbesondere:
1.Ziffer einsEin- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (Verwahrgelder),
2.Ziffer 2Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung (temporäre Evidenz),
3.Ziffer 3Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, welche die Gebietskörperschaft für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt, sowie deren Weiterleitung,
4.Ziffer 4Auszahlungen, die eine Gebietskörperschaft für Dritte leistet, und die von diesen zurückzuzahlen sind (Vorschüsse),
5.Ziffer 5Einzahlungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt,
6.Ziffer 6Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Gebietskörperschaft oder Teile davon gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 17/2018)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,)
(2)Absatz 2,Die Ein- und Auszahlungen gemäß Abs. 1 sind nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung).Die Ein- und Auszahlungen gemäß Absatz eins, sind nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung).
(3)Absatz 3,Die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen sind bis zum Ende des laufenden Finanzjahres dahingehend auszugleichen, als nur jene Beträge als nicht voranschlagswirksam ausgewiesen werden sollten, welche aus sachlichen und zeitlichen Gründen gerechtfertigt sind. Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlage 6t).
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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