§ 12 VRV 2015 Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung)

VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und als Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, gelten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsEin- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (Verwahrgelder),
    2. 2.Ziffer 2Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung (temporäre Evidenz),
    3. 3.Ziffer 3Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, welche die Gebietskörperschaft für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt, sowie deren Weiterleitung,
    4. 4.Ziffer 4Auszahlungen, die eine Gebietskörperschaft für Dritte leistet, und die von diesen zurückzuzahlen sind (Vorschüsse),
    5. 5.Ziffer 5Einzahlungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt,
    6. 6.Ziffer 6Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Gebietskörperschaft oder Teile davon gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 17/2018)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,)
  2. (2)Absatz 2,Die Ein- und Auszahlungen gemäß Abs. 1 sind nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung).Die Ein- und Auszahlungen gemäß Absatz eins, sind nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung).
  3. (3)Absatz 3,Die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen sind bis zum Ende des laufenden Finanzjahres dahingehend auszugleichen, als nur jene Beträge als nicht voranschlagswirksam ausgewiesen werden sollten, welche aus sachlichen und zeitlichen Gründen gerechtfertigt sind. Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlage 6t).
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 VRV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 VRV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 VRV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 VRV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 VRV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VRV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 VRV 2015
§ 13 VRV 2015