§ 11 VRV 2015 (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015), Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag - JUSLINE Österreich
§ 11 VRV 2015 Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag
VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Einzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung sind mindestens in folgende Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen zu gliedern (Anlage 1b):
1.Ziffer einsEinzahlungen aus operativer Verwaltungstätigkeit,
2.Ziffer 2Einzahlungen aus Transfers,
3.Ziffer 3Einzahlungen aus Finanzerträgen,
4.Ziffer 4Auszahlungen aus Personalaufwand,
5.Ziffer 5Auszahlungen aus Sachaufwand,
6.Ziffer 6Auszahlungen aus Transfers,
7.Ziffer 7Auszahlungen aus Finanzaufwand.
(2)Absatz 2,Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sach- und Finanzaufwand) und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Fällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Geldfluss in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
(3)Absatz 3,Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung sind mindestens in folgende Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (Anlage 1b) zu gliedern:
1.Ziffer einsEinzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
2.Ziffer 2Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
3.Ziffer 3Einzahlungen aus Kapitaltransfers,
4.Ziffer 4Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
5.Ziffer 5Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
6.Ziffer 6Auszahlungen aus Kapitaltransfers.
(4)Absatz 4,Als Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie aus der Veräußerung von Beteiligungen zu verstehen. Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sofern deren Wert die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigt, sowie aus dem Zugang von Beteiligungen zu verstehen. Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie sind nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.Als Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie aus der Veräußerung von Beteiligungen zu verstehen. Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sofern deren Wert die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, übersteigt, sowie aus dem Zugang von Beteiligungen zu verstehen. Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie sind nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.
(5)Absatz 5,Als Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) sind Einzahlungen, die bei der Gebietskörperschaft zu Investitionen führen, zu verstehen. Investitionszuschüsse werden in der Vermögensrechnung auf der Passivseite ausgewiesen. Dabei ist § 36 zu beachten. Als Auszahlungen aus Kapitaltransfers sind Auszahlungen, welche bei einem Dritten zu Investitionen führen, zu verstehen. In der Ergebnisrechnung werden diese dem Transferaufwand zugerechnet, ein Vermögenswert der Gebietskörperschaft wird nicht erfasst.Als Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) sind Einzahlungen, die bei der Gebietskörperschaft zu Investitionen führen, zu verstehen. Investitionszuschüsse werden in der Vermögensrechnung auf der Passivseite ausgewiesen. Dabei ist Paragraph 36, zu beachten. Als Auszahlungen aus Kapitaltransfers sind Auszahlungen, welche bei einem Dritten zu Investitionen führen, zu verstehen. In der Ergebnisrechnung werden diese dem Transferaufwand zugerechnet, ein Vermögenswert der Gebietskörperschaft wird nicht erfasst.
(6)Absatz 6,Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2) ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).
(7)Absatz 7,Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
1.Ziffer einsEinzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
2.Ziffer 2Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft,
3.Ziffer 3Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten,
4.Ziffer 4Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
5.Ziffer 5Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft und
6.Ziffer 6Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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