Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Länder und Gemeinden, nachfolgend Gebietskörperschaften genannt, sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.
(2)Absatz 2,Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen gemäß Abs. 1, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen. Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen gemäß Absatz eins,, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen. Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.
In Kraft seit 24.01.2018 bis 31.12.9999
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