Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Voranschlag besteht aus
1.Ziffer einsdem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
2.Ziffer 2dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
3.Ziffer 3dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 erfolgt,dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, sofern die Gliederung des Voranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, erfolgt,
4.Ziffer 4dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
5.Ziffer 5den Beilagen nach Abs. 2 und 3.den Beilagen nach Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Im Voranschlag sind voranzustellen
1.Ziffer einsdie Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
2.Ziffer 2die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
3.Ziffer 3der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
(3)Absatz 3,Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
1.Ziffer einseinen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),
2.Ziffer 2einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
3.Ziffer 3einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
4.Ziffer 4einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).
(4)Absatz 4,Nachtragsvoranschläge sind gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in den Beilagen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 darzustellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Nachtragsvoranschläge sinngemäß.Nachtragsvoranschläge sind gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie in den Beilagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, darzustellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Nachtragsvoranschläge sinngemäß.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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