§ 9 VRV 2015 Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht unmittelbar zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die nicht unmittelbar zu einem Mittelzufluss führen.
  2. (2)Absatz 2,Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nach Abs. 3 dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nach Absatz 3, dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.
  3. (3)Absatz 3,Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jedenfalls zu veranschlagen:
    1. 1.Ziffer einsAbschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,
    2. 2.Ziffer 2Aufwendungen aus der Wertberichtigung und Abschreibung von Forderungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen,
    3. 3.Ziffer 3Aufwendungen aus der Dotierung und Erträge aus der Auflösung von folgenden Rückstellungen:
      1. a)Litera afür Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
      2. b)Litera bfür Prozesskosten,
      3. c)Litera cfür Haftungen,
      4. d)Litera dfür die Sanierung von Altlasten,
      5. e)Litera efür Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach § 31),für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach Paragraph 31,),
    4. 4.Ziffer 4sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben können und
    5. 5.Ziffer 5Sachbezüge.
In Kraft seit 20.10.2015 bis 31.12.9999
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