Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Unabhängig von einem Ausweis in den Beilagen zum Rechnungsabschluss können Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft zu tragen hat, in der Vermögensrechnung erfasst werden. Dabei sind folgende Pensionsleistungen zu unterscheiden:
1.Ziffer einsPensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu tragen hat (I. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch besteht undPensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu tragen hat (römisch eins. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch besteht und
2.Ziffer 2Betriebspensionen (II. Pensionssäule), wobei der Anspruch durch Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.Betriebspensionen (römisch zwei. Pensionssäule), wobei der Anspruch durch Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und entweder die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung oder andere veröffentlichte Pensionstafeln heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat entweder der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß § 19 Abs. 5 zu entsprechen.Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und entweder die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung oder andere veröffentlichte Pensionstafeln heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat entweder der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß Paragraph 19, Absatz 5, zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Der bewertete Anspruch auf Pensionsleistungen wird reduziert ab Beginn der tatsächlichen Auszahlungen.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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