§ 37 VRV 2015 Beilagen zum Rechnungsabschluss

VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Rechnungsabschluss sind folgende Anlagen beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsRechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
    2. 2.Ziffer 2Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
    4. 4.Ziffer 4Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
    5. 5.Ziffer 5Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
    6. 6.Ziffer 6Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
    7. 7.Ziffer 7Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
    8. 8.Ziffer 8Leasingspiegel (Anlage 6i),
    9. 9.Ziffer 9Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
    10. 10.Ziffer 10Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
    11. 11.Ziffer 11Nachweis über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
    12. 12.Ziffer 12Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
    13. 13.Ziffer 13Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
    14. 14.Ziffer 14Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
    15. 15.Ziffer 15Haftungsnachweis (Anlage 6r),
    16. 16.Ziffer 16die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s),
    17. 17.Ziffer 17Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 (Anlage 6t),Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. Paragraph 12, (Anlage 6t),
    18. 17a.Ziffer 17 aListe der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten (Anlage 6u) und
    19. 18.Ziffer 18Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).
  2. (2)Absatz 2,Die der Verordnung beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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