§ 33 VRV 2015 Aktive Finanzinstrumente

VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aktive Finanzinstrumente, außer liquide Mittel, Forderungen und Beteiligungen, sind in der Vermögensrechnung eindeutig einer der zwei folgenden Kategorien zuzuordnen:
    1. 1.Ziffer einsbis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder
    2. 2.Ziffer 2zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente.
  2. (2)Absatz 2,In die Kategorie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche die Gebietskörperschaft tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).
  3. (3)Absatz 3,In die Kategorie zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).
  4. (4)Absatz 4,Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten:
    1. 1.Ziffer einsDie Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu erfassen.
    2. 2.Ziffer 2Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments aufgrund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist als Finanzaufwand bzw. Finanzertrag zu erfassen.
    3. 3.Ziffer 3Änderungen des Wertes aufgrund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5,Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten:
    1. 1.Ziffer einsZur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
    2. 2.Ziffer 2Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu erfassen.
    3. 3.Ziffer 3Änderungen des Wertes aufgrund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.
  6. (6)Absatz 6,Die Gebietskörperschaft hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements für aktive Finanzinstrumente (§ 33), Finanzschulden (§ 32) und derivative Finanzinstrumente (§ 34) in einem Anhang zum Rechnungsabschluss zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben.Die Gebietskörperschaft hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements für aktive Finanzinstrumente (Paragraph 33,), Finanzschulden (Paragraph 32,) und derivative Finanzinstrumente (Paragraph 34,) in einem Anhang zum Rechnungsabschluss zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben.
  7. (7)Absatz 7,Für jede Kategorie von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und derivativen Finanzinstrumenten sind darüber hinaus Angaben zu machen über
    1. 1.Ziffer einsUmfang und Art der Finanzinstrumente
    2. 2.Ziffer 2die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien und
    3. 3.Ziffer 3das Wechselkursrisiko.
  8. (8)Absatz 8,Für aktive Finanzinstrumente, Finanzschulden und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, inwieweit die Gebietskörperschaft einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. 1.Ziffer einsvertraglich festgelegte Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Effektivzinssätze.
  9. (9)Absatz 9,Für aktive Finanzinstrumente und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, in welchem Ausmaß die Gebietskörperschaft einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Weiters ist anzugeben, inwieweit erhebliche Ausfallrisikokonzentrationen vorliegen.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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