§ 35 VRV 2015 Nettovermögen

VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:

  1. 1.Ziffer einsden Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. 2.Ziffer 2der Nacherfassung von Vermögenswerten,
  3. 3.Ziffer 3den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (Paragraph 38, Absatz 8,),
  4. 4.Ziffer 4den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
  5. 5.Ziffer 5den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  6. 6.Ziffer 6den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
  7. 7.Ziffer 7der Veränderung aus Kapitalverminderungen und -erhöhungen,
  8. 8.Ziffer 8dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
  9. 9.Ziffer 9den Haushaltsrücklagen.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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