Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Derivative Finanzinstrumente sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden. Derivative Finanzinstrumente sind schriftlich zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Bezieht sich ein derivatives Finanzinstrument auf ein Grundgeschäft und bildet mit diesem eine wirtschaftliche Einheit, hat der Ansatz von diesem derivativen Finanzinstrument als Sicherungsgeschäft zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Von einem Mikroswap bei Zinstauschverträgen wird dann gesprochen, wenn das Grundgeschäft und das derivative Finanzinstrument im Volumen, in der Geltungsdauer und hinsichtlich der Zinstermine völlig übereinstimmen.
(4)Absatz 4,Die Bewertung noch vorhandener freier Derivate, das sind jene, welche die Voraussetzung für ein Sicherungsgeschäft nicht erfüllen, erfolgt zum beizulegenden Zeitwert.
In Kraft seit 20.10.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 VRV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 VRV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 VRV 2015