Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten, die zu dem Zwecke eingegangen werden, der Gebietskörperschaft die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung, sowie Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten begründen keine Finanzschulden.
(2)Absatz 2,Zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten (Kassenstärker) begründen Finanzschulden nur soweit sie nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(3)Absatz 3,Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten der Gebietskörperschaft aus Rechtsgeschäften zu behandeln:
1.Ziffer einsaufgrund derer ein Dritter die Leistung von Auszahlungen der Gebietskörperschaft nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und die Gebietskörperschaft diesem die Auszahlungen erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Auszahlungen durch die Gebietskörperschaft zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
2.Ziffer 2bei denen der Gebietskörperschaft außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung der Gebietskörperschaft auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(4)Absatz 4,Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten.
In Kraft seit 24.01.2018 bis 31.12.9999
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