Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für die Gebietskörperschaften spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(3)Absatz 3,Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2007,, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.
(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 4 und 8, § 8 Abs. 2 und 5, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 8, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 6, § 35 Z 7 bis 9, § 37 samt Überschrift, § 38 Abs. 8 und § 40 Abs. 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f (Aktiva), 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c (Länder inkl. Wien), 6c (Gemeinden), 6d, 6e, 6f, 6g, 6i, 6j, 6k, 6l, 6m, 6n, 6o, 6q, 6r, 6s, 6t, 6u und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt. Die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6b, 6d und 6s in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 4 und 8, Paragraph 8, Absatz 2, und 5, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins und 5, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und 8, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 35, Ziffer 7 bis 9, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 40, Absatz 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f (Aktiva), 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c (Länder inkl. Wien), 6c (Gemeinden), 6d, 6e, 6f, 6g, 6i, 6j, 6k, 6l, 6m, 6n, 6o, 6q, 6r, 6s, 6t, 6u und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt. Die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6b, 6d und 6s in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt.
(5)Absatz 5,Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018 für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, haben die in Abs. 4 angeführten Bestimmungen erstmals für den Voranschlag und Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018, für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, haben die in Absatz 4, angeführten Bestimmungen erstmals für den Voranschlag und Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden.Die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2026, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden.
(7)Absatz 7,Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2023 für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden.Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023, für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2026, spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden.
In Kraft seit 21.03.2026 bis 31.12.9999
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