§ 8 VRV 2015 Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag

VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelaufbringungsgruppe):
    1. 1.Ziffer einsErträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Erträge aus Transfers sowie
    3. 3.Ziffer 3Finanzerträge.
  2. (2)Absatz 2,Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelverwendungsgruppe):
    1. 1.Ziffer einsPersonalaufwand,
    2. 2.Ziffer 2Sachaufwand
    3. 3.Ziffer 3Transferaufwand und
    4. 4.Ziffer 4Finanzaufwand.
  3. (3)Absatz 3,Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen sowie Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen für die Bediensteten. Nicht zum Personalaufwand zählen Bezüge der gewählten Organe (Sachaufwand) sowie Vorschüsse an Bezugsempfänger oder Pensionisten (Darlehen).
  4. (4)Absatz 4,Unter Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, noch dem Transfer-, noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. Unter einer Förderung ist jedenfalls der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen zu verstehen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Im Falle von Kapitaltransfers sind § 11 Abs. 5 und § 36 zu beachten.Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. Unter einer Förderung ist jedenfalls der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen zu verstehen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Im Falle von Kapitaltransfers sind Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 36, zu beachten.
  6. (6)Absatz 6,Der Finanzaufwand umfasst zumindest alle Aufwendungen für Zinsen, unabhängig von der Fristigkeit der zugrundeliegenden Finanzierung, sowie sonstige Finanzaufwendungen.
  7. (7)Absatz 7,Zur Deckung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
  8. (8)Absatz 8,Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, die Differenz zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen, darzustellen.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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