§ 15 VRV 2015 Bestandteile des Rechnungsabschlusses

VRV 2015 - Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluss besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsder Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),
    2. 2.Ziffer 2der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen ist, sofern nicht § 6 Abs. 2 zur Anwendung kommt,der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, darzustellen ist, sofern nicht Paragraph 6, Absatz 2, zur Anwendung kommt,
    3. 3.Ziffer 3der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d),
    4. 4.Ziffer 4der Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2 (Anlage 1e), Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – Aktiva (Anlage 1f) und Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – Passiva (Anlage 1f) sowieder Ergebnisrechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, (Anlage 1e), Vermögensrechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, – Aktiva (Anlage 1f) und Vermögensrechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, – Passiva (Anlage 1f) sowie
    5. 5.Ziffer 5den Beilagen gemäß § 37.den Beilagen gemäß Paragraph 37,

    (Anm. : Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 93/2023)Anmerkung : Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,)

  2. (3)Absatz 3,Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.
  3. (4)Absatz 4,Die Vermögensrechnung ist in die in § 18 angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des zu beschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.Die Vermögensrechnung ist in die in Paragraph 18, angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (Paragraphen 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des zu beschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.
  4. (5)Absatz 5,Die Gebietskörperschaft hat die in Abs. 1 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.Die Gebietskörperschaft hat die in Absatz eins, genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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