2.Ziffer 2der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen ist, sofern nicht § 6 Abs. 2 zur Anwendung kommt,der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, darzustellen ist, sofern nicht Paragraph 6, Absatz 2, zur Anwendung kommt,
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 93/2023)Anmerkung : Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,)
(3)Absatz 3,Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.
(4)Absatz 4,Die Vermögensrechnung ist in die in § 18 angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des zu beschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.Die Vermögensrechnung ist in die in Paragraph 18, angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (Paragraphen 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des zu beschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.
(5)Absatz 5,Die Gebietskörperschaft hat die in Abs. 1 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.Die Gebietskörperschaft hat die in Absatz eins, genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 14.04.2023 bis 31.12.9999
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