§ 22 VRV 2015 Vorräte

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
    1. 1.Ziffer einsursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    2. 2.Ziffer 2Wiederbeschaffungswert.
  2. (2)Absatz 2,Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
    2. 2.Ziffer 2unfertige Erzeugnisse,
    3. 3.Ziffer 3fertige Erzeugnisse und Waren,
    4. 4.Ziffer 4noch nicht abrechenbare Leistungen,
    5. 5.Ziffer 5geleistete Anzahlungen auf Vorräte.
  3. (3)Absatz 3,Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.
  4. (4)Absatz 4,Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.
  5. (5)Absatz 5,Es ist ein InventarverzeichnisVorratsverzeichnis zu führen.

Stand vor dem 13.04.2023

In Kraft vom 20.10.2015 bis 13.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
    1. 1.Ziffer einsursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    2. 2.Ziffer 2Wiederbeschaffungswert.
  2. (2)Absatz 2,Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
    2. 2.Ziffer 2unfertige Erzeugnisse,
    3. 3.Ziffer 3fertige Erzeugnisse und Waren,
    4. 4.Ziffer 4noch nicht abrechenbare Leistungen,
    5. 5.Ziffer 5geleistete Anzahlungen auf Vorräte.
  3. (3)Absatz 3,Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.
  4. (4)Absatz 4,Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.
  5. (5)Absatz 5,Es ist ein InventarverzeichnisVorratsverzeichnis zu führen.

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