§ 30 SchAVO

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Errichtung und die Änderung von schwimmenden Anlagen, auf denen sich Personen nicht nur zum Betreten oder Verlassen von Fahrzeugen oder während des Umschlags aufhalten, wie zB schwimmende Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume und Wohnanlagen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 14 für schwimmende Schifffahrtsanlagen gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 14, für schwimmende Schifffahrtsanlagen gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords, der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords, der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.
  4. (4)Absatz 4,Für Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, sind für die Gesamtheit der Wohnräume und Räume und Flächen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, wahlweise
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen für Fahrgasträume und –bereiche oderdie Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen für Fahrgasträume und –bereiche oder
    2. 2.Ziffer 2die einschlägigen Bestimmungen für die Errichtung entsprechender Anlagen (Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen)
    anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, müssen über zwei getrennte Zugangsmöglichkeiten von Land verfügen. Mindestens einer dieser Zugänge ist gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Der zweite Zugang ist als Fluchtweg zu kennzeichnen.Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, müssen über zwei getrennte Zugangsmöglichkeiten von Land verfügen. Mindestens einer dieser Zugänge ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 auszuführen. Der zweite Zugang ist als Fluchtweg zu kennzeichnen.
  6. (3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 3 gelten für schwimmende Anlagen einfacher Bauart (z. B. Aussichts- oder Badeplattformen), die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, auf Gewässern, deren Strömungsgeschwindigkeit 0,2 m/s nicht übersteigen kann, für die Festigkeit, die Intaktstabilität sowie die Leckstabilität die Anforderungen gemäß § 14, wenn diese schwimmenden AnlagenAbweichend von Absatz 3, gelten für schwimmende Anlagen einfacher Bauart (z. B. Aussichts- oder Badeplattformen), die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, auf Gewässern, deren Strömungsgeschwindigkeit 0,2 m/s nicht übersteigen kann, für die Festigkeit, die Intaktstabilität sowie die Leckstabilität die Anforderungen gemäß Paragraph 14,, wenn diese schwimmenden Anlagen
    1. 1.Ziffer einsAufbauten auf maximal 10 % der gesamten Nutzfläche aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2keine Verbrennungskraftmaschinen oder Heizungsanlagen an Bord haben,
    3. 3.Ziffer 3elektrische Anlagen mit einer Anschlussleistung von nicht mehr als 5 kW an Bord haben, sowie
    4. 4.Ziffer 4keine Tanks für brennbare Flüssigkeiten an Bord haben.
    Die Summe der freien Durchgangsbreiten aller Zugangsstege zu solchen Anlagen muss mindestens 0,02 m je Person für die maximal zulässige Anzahl von Personen an Bord betragen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 bleiben unberührt.Die Summe der freien Durchgangsbreiten aller Zugangsstege zu solchen Anlagen muss mindestens 0,02 m je Person für die maximal zulässige Anzahl von Personen an Bord betragen. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, bleiben unberührt.
  7. (4)Absatz 4,Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Abs. 3 umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die BestimmungenFür schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Absatz 3, umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsder auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oderder auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oder
    2. 2.Ziffer 2der für den jeweiligen Verwendungszweck (z. B. Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen etc.) anwendbaren Bestimmungen für den Hochbau
    angewendet werden. Die Wahlmöglichkeit ist dabei auf das gesamte Regelwerk gemäß Z 1 oder 2 eingeschränkt. Eine Vermischung einzelner Bestimmungen aus beiden Regelwerken ist nicht zulässig, ausgenommen die subsidiäre Anwendung für Bereiche, die vom ausgewählten Regelwerk nicht abgedeckt sind.angewendet werden. Die Wahlmöglichkeit ist dabei auf das gesamte Regelwerk gemäß Ziffer eins, oder 2 eingeschränkt. Eine Vermischung einzelner Bestimmungen aus beiden Regelwerken ist nicht zulässig, ausgenommen die subsidiäre Anwendung für Bereiche, die vom ausgewählten Regelwerk nicht abgedeckt sind.
  8. (5)Absatz 5,Mindestens ein Zugang zu Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, ist gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Wenn der Zugang durch einen Brand auf der Anlage blockiert werden kann, ist ein zweiter Zugang, der als Fluchtweg zu bezeichnen ist, mit folgender nutzbaren Mindestbreite erforderlich:Mindestens ein Zugang zu Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 auszuführen. Wenn der Zugang durch einen Brand auf der Anlage blockiert werden kann, ist ein zweiter Zugang, der als Fluchtweg zu bezeichnen ist, mit folgender nutzbaren Mindestbreite erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  9. (6)Absatz 6,Die Anlagen sind so auszuführen, dass sie gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind und Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 28.08.2008 bis 29.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Errichtung und die Änderung von schwimmenden Anlagen, auf denen sich Personen nicht nur zum Betreten oder Verlassen von Fahrzeugen oder während des Umschlags aufhalten, wie zB schwimmende Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume und Wohnanlagen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 14 für schwimmende Schifffahrtsanlagen gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 14, für schwimmende Schifffahrtsanlagen gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords, der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords, der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.
  4. (4)Absatz 4,Für Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, sind für die Gesamtheit der Wohnräume und Räume und Flächen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, wahlweise
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen für Fahrgasträume und –bereiche oderdie Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen für Fahrgasträume und –bereiche oder
    2. 2.Ziffer 2die einschlägigen Bestimmungen für die Errichtung entsprechender Anlagen (Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen)
    anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, müssen über zwei getrennte Zugangsmöglichkeiten von Land verfügen. Mindestens einer dieser Zugänge ist gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Der zweite Zugang ist als Fluchtweg zu kennzeichnen.Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, müssen über zwei getrennte Zugangsmöglichkeiten von Land verfügen. Mindestens einer dieser Zugänge ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 auszuführen. Der zweite Zugang ist als Fluchtweg zu kennzeichnen.
  6. (3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 3 gelten für schwimmende Anlagen einfacher Bauart (z. B. Aussichts- oder Badeplattformen), die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, auf Gewässern, deren Strömungsgeschwindigkeit 0,2 m/s nicht übersteigen kann, für die Festigkeit, die Intaktstabilität sowie die Leckstabilität die Anforderungen gemäß § 14, wenn diese schwimmenden AnlagenAbweichend von Absatz 3, gelten für schwimmende Anlagen einfacher Bauart (z. B. Aussichts- oder Badeplattformen), die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, auf Gewässern, deren Strömungsgeschwindigkeit 0,2 m/s nicht übersteigen kann, für die Festigkeit, die Intaktstabilität sowie die Leckstabilität die Anforderungen gemäß Paragraph 14,, wenn diese schwimmenden Anlagen
    1. 1.Ziffer einsAufbauten auf maximal 10 % der gesamten Nutzfläche aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2keine Verbrennungskraftmaschinen oder Heizungsanlagen an Bord haben,
    3. 3.Ziffer 3elektrische Anlagen mit einer Anschlussleistung von nicht mehr als 5 kW an Bord haben, sowie
    4. 4.Ziffer 4keine Tanks für brennbare Flüssigkeiten an Bord haben.
    Die Summe der freien Durchgangsbreiten aller Zugangsstege zu solchen Anlagen muss mindestens 0,02 m je Person für die maximal zulässige Anzahl von Personen an Bord betragen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 bleiben unberührt.Die Summe der freien Durchgangsbreiten aller Zugangsstege zu solchen Anlagen muss mindestens 0,02 m je Person für die maximal zulässige Anzahl von Personen an Bord betragen. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, bleiben unberührt.
  7. (4)Absatz 4,Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Abs. 3 umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die BestimmungenFür schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Absatz 3, umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsder auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oderder auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oder
    2. 2.Ziffer 2der für den jeweiligen Verwendungszweck (z. B. Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen etc.) anwendbaren Bestimmungen für den Hochbau
    angewendet werden. Die Wahlmöglichkeit ist dabei auf das gesamte Regelwerk gemäß Z 1 oder 2 eingeschränkt. Eine Vermischung einzelner Bestimmungen aus beiden Regelwerken ist nicht zulässig, ausgenommen die subsidiäre Anwendung für Bereiche, die vom ausgewählten Regelwerk nicht abgedeckt sind.angewendet werden. Die Wahlmöglichkeit ist dabei auf das gesamte Regelwerk gemäß Ziffer eins, oder 2 eingeschränkt. Eine Vermischung einzelner Bestimmungen aus beiden Regelwerken ist nicht zulässig, ausgenommen die subsidiäre Anwendung für Bereiche, die vom ausgewählten Regelwerk nicht abgedeckt sind.
  8. (5)Absatz 5,Mindestens ein Zugang zu Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, ist gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Wenn der Zugang durch einen Brand auf der Anlage blockiert werden kann, ist ein zweiter Zugang, der als Fluchtweg zu bezeichnen ist, mit folgender nutzbaren Mindestbreite erforderlich:Mindestens ein Zugang zu Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 auszuführen. Wenn der Zugang durch einen Brand auf der Anlage blockiert werden kann, ist ein zweiter Zugang, der als Fluchtweg zu bezeichnen ist, mit folgender nutzbaren Mindestbreite erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  9. (6)Absatz 6,Die Anlagen sind so auszuführen, dass sie gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind und Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

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