§ 1 BiStV Geltungsbereich

Bildungsstandardsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:
    1. 1.Ziffer einsVolksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
    2. 2.Ziffer 2Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) LebendeEnglisch als erste lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.Die Paragraphen 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 2 und 3 findet hinsichtlichParagraph 3, Absatz 2 und 3 findet hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsSchülerinnen und Schülern mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
    2. 2.Ziffer 2außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzesaußerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, des Schulunterrichtsgesetzes
    unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
  4. (4)Absatz 4,Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 1 sind § 3 Abs. 4 und die §§ 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden PflichtgegenstandAuf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind Paragraph 3, Absatz 4 und die Paragraphen 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
    1. 1.Ziffer einsin der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
    2. 2.Ziffer 2selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.
  5. (5)Absatz 5,§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden.
  6. (2)Absatz 2,Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß § 2 Z 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß § 2 Z 9) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. § 5 gilt sinngemäß.Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß Paragraph 2, Ziffer 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß Paragraph 2, Ziffer 9,) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  7. (3)Absatz 3,Folgende Schülerinnen und Schüler sind von der verpflichtenden Teilnahme an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsSchülerinnen und Schüler mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung, einer Sinnesbehinderung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, sofern sie
      1. a)Litera ain der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
      2. b)Litera bselbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben nach Einschätzung der zuständigen Lehrperson voraussichtlich nicht bearbeiten können;
    2. 2.Ziffer 2außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 SchUG.außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, SchUG.
    Eine Teilnahme der in Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule § 6 Abs. 2 Z 1 lit. b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie § 6 Abs. 2 Z 2 (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen.Eine Teilnahme der in Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, zu erfolgen.
  8. (4)Absatz 4,Eine Teilnahme der in Abs. 3 Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig.Eine Teilnahme der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig.
  9. (5)Absatz 5,Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Absatz 3, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 08.09.2023

In Kraft vom 08.12.2020 bis 08.09.2023
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:
    1. 1.Ziffer einsVolksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
    2. 2.Ziffer 2Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) LebendeEnglisch als erste lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.Die Paragraphen 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 2 und 3 findet hinsichtlichParagraph 3, Absatz 2 und 3 findet hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsSchülerinnen und Schülern mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
    2. 2.Ziffer 2außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzesaußerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, des Schulunterrichtsgesetzes
    unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
  4. (4)Absatz 4,Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 1 sind § 3 Abs. 4 und die §§ 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden PflichtgegenstandAuf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind Paragraph 3, Absatz 4 und die Paragraphen 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
    1. 1.Ziffer einsin der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
    2. 2.Ziffer 2selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.
  5. (5)Absatz 5,§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden.
  6. (2)Absatz 2,Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß § 2 Z 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß § 2 Z 9) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. § 5 gilt sinngemäß.Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß Paragraph 2, Ziffer 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß Paragraph 2, Ziffer 9,) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  7. (3)Absatz 3,Folgende Schülerinnen und Schüler sind von der verpflichtenden Teilnahme an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsSchülerinnen und Schüler mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung, einer Sinnesbehinderung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, sofern sie
      1. a)Litera ain der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
      2. b)Litera bselbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben nach Einschätzung der zuständigen Lehrperson voraussichtlich nicht bearbeiten können;
    2. 2.Ziffer 2außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 SchUG.außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, SchUG.
    Eine Teilnahme der in Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule § 6 Abs. 2 Z 1 lit. b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie § 6 Abs. 2 Z 2 (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen.Eine Teilnahme der in Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, zu erfolgen.
  8. (4)Absatz 4,Eine Teilnahme der in Abs. 3 Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig.Eine Teilnahme der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig.
  9. (5)Absatz 5,Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Absatz 3, gilt sinngemäß.

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