Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesweiten Qualitätsentwicklung herangezogen werden können.
(2)Absatz 2,Die Rückmeldungen haben
1.Ziffer einsfür die Basismodule jährlich und für die Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von
a)Litera aSchülerinnen- und Schülerergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schülerin oder den Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten sowie durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung für einen Zeitraum von 24 Monaten,
b)Litera bKlassenergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung,
c)Litera cSchulergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schulleitung,
d)Litera dNutzungs- und Ergebnisübersichten auf Schulebene zur Einsicht und Verwendung durch die Schulaufsicht für alle Schulen im Aufsichtsbereich, die Bildungsregion, die Bildungsdirektion und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
2.Ziffer 2für die Basis- und Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von aggregierten Ergebnisberichten für die Ebenen der Schulleitung, der Bildungsregion, der Bildungsdirektion und der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers und
3.Ziffer 3für die Erhebungen der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule, für das Fokusmodul sowie für die ergänzenden Module in Form von Schülerinnen- und Schülerberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und zur Information der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und deren Erziehungsberechtigten
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisberichte gemäß Abs. 2 Z 2 haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.Die Ergebnisberichte gemäß Absatz 2, Ziffer 2, haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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