Gesamte Rechtsvorschrift BiStV

Bildungsstandardsverordnung

BiStV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 BiStV Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:
    1. 1.Ziffer einsVolksschule, 4. Schulstufe: Deutsch, Mathematik;
    2. 2.Ziffer 2Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, Englisch als erste lebende Fremdsprache, Mathematik.
  2. (2)Absatz 2,Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß § 2 Z 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß § 2 Z 9) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. § 5 gilt sinngemäß.Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß Paragraph 2, Ziffer 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß Paragraph 2, Ziffer 9,) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Schülerinnen und Schüler sind von der verpflichtenden Teilnahme an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsSchülerinnen und Schüler mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung, einer Sinnesbehinderung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, sofern sie
      1. a)Litera ain der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
      2. b)Litera bselbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben nach Einschätzung der zuständigen Lehrperson voraussichtlich nicht bearbeiten können;
    2. 2.Ziffer 2außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 SchUG.außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, SchUG.
    Eine Teilnahme der in Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule § 6 Abs. 2 Z 1 lit. b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie § 6 Abs. 2 Z 2 (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen.Eine Teilnahme der in Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Teilnahme der in Abs. 3 Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig.Eine Teilnahme der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 2 BiStV Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer eins„Bildungsstandards“ konkret formulierte Lernergebnisse in den einzelnen oder den in fachlichem Zusammenhang stehenden Pflichtgegenständen, die sich aus den Lehrplänen der in § 1 genannten Schularten und Schulstufen ableiten lassen. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Schulstufe in der Regel verfügen sollen;„Bildungsstandards“ konkret formulierte Lernergebnisse in den einzelnen oder den in fachlichem Zusammenhang stehenden Pflichtgegenständen, die sich aus den Lehrplänen der in Paragraph eins, genannten Schularten und Schulstufen ableiten lassen. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Schulstufe in der Regel verfügen sollen;
  2. 2.Ziffer 2„Kompetenzen“ längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;
  3. 3.Ziffer 3„grundlegende Kompetenzen“ solche, die wesentliche inhaltliche Bereiche eines Gegenstandes abdecken und somit für den Aufbau von Kompetenzen, deren nachhaltiger Erwerb für die weitere schulische und berufliche Bildung von zentraler Bedeutung ist, maßgeblich sind;
  4. 4.Ziffer 4„Kompetenzmodelle“ prozessorientierte Modellvorstellungen über den Erwerb von fachbezogenen oder fächerübergreifenden Kompetenzen. Sie strukturieren Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes und stützen sich dabei auf fachdidaktische sowie fachsystematische Gesichtspunkte;
  5. 5.Ziffer 5„Kompetenzbereiche“ fertigkeitsbezogene Teilbereiche des Kompetenzmodells;
  6. 6.Ziffer 6„Kompetenzerhebungen“ gemäß § 4 des IQS-Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019, und § 17 Abs. 1a SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards oder durch Lehrpläne formulierten Kompetenzen. Sie erfolgen entweder verpflichtend (Basis-, Zyklusmodule und Fokusmodul) oder ergänzend (ergänzende Module), wobei die betroffenen Schülerinnen und Schüler jedenfalls mitzuwirken haben. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen zum Zweck der Förderplanung, der Förderung, der Unterrichtsplanung und der Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen;„Kompetenzerhebungen“ gemäß Paragraph 4, des IQS-Gesetzes – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, und Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards oder durch Lehrpläne formulierten Kompetenzen. Sie erfolgen entweder verpflichtend (Basis-, Zyklusmodule und Fokusmodul) oder ergänzend (ergänzende Module), wobei die betroffenen Schülerinnen und Schüler jedenfalls mitzuwirken haben. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen zum Zweck der Förderplanung, der Förderung, der Unterrichtsplanung und der Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen;
  7. 7.Ziffer 7„Basismodule“ jährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Lesen) und Mathematik auf der 3. und 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Lesen), Mathematik und Englisch (Rezeptive Fertigkeiten) auf der 7. und 8. Schulstufe;
  8. 8.Ziffer 8„Zyklusmodule“ dreijährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Zuhören, Verfassen von Texten [Textproduktion]) auf der 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Zuhören, Schreiben) und Englisch (Schreiben) auf der 8. Schulstufe;
  9. 9.Ziffer 9„Fokusmodul“ bedarfsorientierte verpflichtende Kompetenzerhebung in Deutsch (Lesen leicht) mit Schwerpunkt Lesefertigkeiten auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe nur für jene Schülerinnen und Schüler, die im Basismodul Deutsch (Lesen) den vom IQS festgelegten Schwellenwert nicht erreichen;
  10. 10.Ziffer 10„ergänzende Module“ Kompetenzerhebungen, die zum Zweck der Förderung und der Unterrichtsentwicklung bei Bedarf im Ermessen der Lehrperson bzw. auf Anordnung der Schulleitung im Rahmen der Unterrichtsarbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in naturwissenschaftlichen Gegenständen auf der 3. bis 5. und auf der 7. bis 9. Schulstufe durchgeführt werden können.

§ 3 BiStV Funktionen der Bildungsstandards


  1. (1)Absatz eins,Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie
    1. 1.Ziffer einseine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,
    2. 2.Ziffer 2durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und
    3. 3.Ziffer 3wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.
  2. (2)Absatz 2,Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer eins,).
  3. (3)Absatz 3,Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2,). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3,).

§ 4 BiStV Kompetenzerhebungen


Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt. Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer eins, SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt.

§ 5 BiStV Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen


  1. (1)Absatz eins,Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen
    1. 1.Ziffer einsTests mit schriftlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen und mathematischen Gegenständen sowie bei ergänzenden Modulen auch in den naturwissenschaftlichen Gegenständen und
    2. 2.Ziffer 2Befragungen mit mündlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen Gegenständen
    in Betracht.

§ 6 BiStV Auswertungen der Kompetenzerhebungen


  1. (1)Absatz eins,Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesweiten Qualitätsentwicklung herangezogen werden können.
  2. (2)Absatz 2,Die Rückmeldungen haben
    1. 1.Ziffer einsfür die Basismodule jährlich und für die Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von
      1. a)Litera aSchülerinnen- und Schülerergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schülerin oder den Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten sowie durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung für einen Zeitraum von 24 Monaten,
      2. b)Litera bKlassenergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung,
      3. c)Litera cSchulergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schulleitung,
      4. d)Litera dNutzungs- und Ergebnisübersichten auf Schulebene zur Einsicht und Verwendung durch die Schulaufsicht für alle Schulen im Aufsichtsbereich, die Bildungsregion, die Bildungsdirektion und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
    2. 2.Ziffer 2für die Basis- und Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von aggregierten Ergebnisberichten für die Ebenen der Schulleitung, der Bildungsregion, der Bildungsdirektion und der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers und
    3. 3.Ziffer 3für die Erhebungen der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule, für das Fokusmodul sowie für die ergänzenden Module in Form von Schülerinnen- und Schülerberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und zur Information der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und deren Erziehungsberechtigten
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ergebnisberichte gemäß Abs. 2 Z 2 haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.Die Ergebnisberichte gemäß Absatz 2, Ziffer 2, haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.

§ 7 BiStV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.Paragraph eins,, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 5,, die Absatzbezeichnung des Paragraph 5, Absatz eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 548/2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2020,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 samt Überschrift, § 2 Z 6, § 3 Abs. 3 und 4, die §§ 4 bis 6 jeweils samt Überschrift, § 7 sowie der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, die Paragraphen 4 bis 6 jeweils samt Überschrift, Paragraph 7, sowie der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Nationale Kompetenzerhebungen sind für die 3. Schulstufe ab dem Schuljahr 2020/21, für die 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2021/22, für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23, für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 jährlich durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2023, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsder Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 Z 5 bis 10, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5 Abs. 2 Z 1 sowie § 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden nach Maßgabe der Z 3 bis 6 Anwendung;der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, Paragraph 2, Ziffer 5 bis 10, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden nach Maßgabe der Ziffer 3 bis 6 Anwendung;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 Z 1 sowie die Änderung der Anlage treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Änderung der Anlage treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 4 Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unter „nationale Kompetenzerhebungen“ Basismodule zu verstehen sind;Absatz 4, Ziffer 2, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unter „nationale Kompetenzerhebungen“ Basismodule zu verstehen sind;
    4. 4.Ziffer 4Zyklusmodule sind für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25 durchzuführen;
    5. 5.Ziffer 5das Fokusmodul ist für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 durchzuführen;
    6. 6.Ziffer 6ergänzende Module können ab dem Schuljahr 2023/24 durchgeführt werden.

Anlage

Anl. 1 BiStV


Kompetenzmodelle strukturieren die Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes. Von den möglichen Gliederungsebenen werden in den folgenden Bestimmungen zwei angesprochen:

  • Strichaufzählungdie übergeordneten Kompetenzbereiche (wie zB „Operieren; Modellbilden“ bzw. „Geometrische Figuren und Körper; Zahlen und Maße“ in Mathematik; „Lesen – Umgang mit Texten und Medien“ bzw. „Schreiben/Verfassen von Texten“ in Deutsch und in (Erster) Lebender Fremdsprache/Englisch).
  • StrichaufzählungKompetenzen als unterste Gliederungsebene werden als angestrebtes Verhalten bzw. beobachtbare Handlungen („Die Schülerinnen und Schüler können ...“) beschrieben und stellen die Bildungsstandards dar.

Deutsch

Kompetenzbereich: Hören, Sprechen und miteinander Reden

Verständlich erzählen und anderen verstehend zuhören

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungErlebnisse zuhörerbezogen erzählen,
  • Strichaufzählungüber Begebenheiten und Erfahrungen verständlich sowie thematisch zusammenhängend sprechen,
  • Strichaufzählunganderen aufmerksam zuhören.

Informationen einholen und sie an andere weitergeben

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungInformationen über Lebewesen, Gegenstände sowie Sachzusammenhänge einholen,
  • StrichaufzählungSachinformationen an andere weitergeben und dabei gelernte Fachbegriffe verwenden,
  • StrichaufzählungBeobachtungen und Sachverhalte so darstellen, dass sie für Zuhörerinnen und Zuhörer verständlich werden.

In verschiedenen Situationen sprachlich angemessen handeln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungkönnen Situationen richtig einschätzen und sprachlich angemessen reagieren,
  • Strichaufzählungverfügen über Sprachkonventionen für unterschiedliche Sprechakte.

In Gesprächen Techniken und Regeln anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungmit anderen zu einem Thema sprechen, es weiter denken und eigene Meinungen dazu äußern,
  • StrichaufzählungGesprächsbeiträge aufnehmen und sie weiterführen,
  • Strichaufzählungdie eigene Meinung angemessen äußern und vertreten bzw. einsehen, wenn sie sich geirrt haben,
  • Strichaufzählungsich an Gesprächsregeln halten, anderen respektvoll zuhören und sich fair mit deren Meinungen auseinandersetzen,
  • Strichaufzählungin Konflikten gemeinsam nach Lösungen suchen.

Sprachfähigkeiten erweitern und an der Standardsprache orientiert sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungverfügen in aktiver Sprachverwendung über einen altersadäquaten Wortschatz,
  • Strichaufzählungkönnen Formen von Wörtern und Sätzen standardsprachlich korrekt verwenden.

Deutlich und ausdrucksvoll sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungverständlich, ausdrucksvoll und an der Standardsprache ausgerichtet sprechen,
  • StrichaufzählungGestik, Mimik und Stimmführung zur Unterstützung sprachlicher Aussagen einsetzen.

Kompetenzbereich: Lesen – Umgang mit Texten und Medien

Die Lesemotivation bzw. das Leseinteresse festigen und vertiefen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungbeim Vorlesen interessiert und bewusst zuhören,
  • StrichaufzählungBücher und Texte nach eigenem Interesse in verschiedenen Medien selbst auswählen.

Über eine altersadäquate Lesefertigkeit und ein entsprechendes Leseverständnis verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungkönnen ihre Lesefertigkeit an einfachen Texten zeigen,
  • Strichaufzählungverfügen über sicheres Leseverständnis auf der Wort- und Satzebene,
  • Strichaufzählungkönnen ihre Verlesungen korrigieren.

Den Inhalt von Texten mit Hilfe von Arbeitstechniken und Lesestrategien erschließen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungArbeitstechniken und Lesestrategien zur Texterschließung anwenden,
  • StrichaufzählungInformationen aus literarischen Texten sowie aus Sach- und Gebrauchstexten entnehmen,
  • Strichaufzählungzur Klärung fehlender bzw. unzureichender Informationen zusätzliche Quellen einschließlich elektronischer Medien nutzen,
  • StrichaufzählungInformationen aus Texten miteinander vergleichen,
  • StrichaufzählungInhalte/Informationen aus Texten ordnen,
  • Strichaufzählungden Verlauf einer Handlung erschließen,
  • Strichaufzählungdas Wesentliche eines Textes erfassen.

Das Textverständnis klären und über den Sinn von Texten sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungihr Textverständnis artikulieren und kommunizieren,
  • Strichaufzählungden Sinn von Texten klären und auch nicht ausdrücklich genannte Sachverhalte verstehen,
  • Strichaufzählungzu einem Text Stellung nehmen und ihre Meinung begründen.

Verschiedene Texte gestaltend oder handelnd umsetzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungeinen Text sinngestaltend vortragen bzw. ihn umgestalten,
  • StrichaufzählungSach- und Gebrauchstexte für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten verstehen und nutzen.

Formale und sprachliche Gegebenheiten in Texten erkennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungeinfache sprachliche und formale Gestaltung sowie den Aufbau von Texten erkennen,
  • StrichaufzählungTextsorten nach wesentlichen Merkmalen unterscheiden.

Literarische Angebote und Medien aktiv nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungBücher und Medien zur Gewinnung von Information und zur Erweiterung ihres Wissens nutzen,
  • Strichaufzählungliterarische Angebote zur Erweiterung ihres Selbst- und Weltverständnisses sowie zur Unterhaltung nutzen.

Kompetenzbereich: Verfassen von Texten

Für das Verfassen von Texten entsprechende Schreibanlässe nutzen; Texte planen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungSchreibsituationen und Ideen für das Schreiben aufgreifen,
  • Strichaufzählungmitteilenswerte Inhalte erkennen,
  • Strichaufzählungeinen Text in Hinsicht auf Schreibabsicht bzw. Leserinnen und Leser bzw. Verwendungszusammenhänge planen,
  • StrichaufzählungInformationsquellen für die Planung von Texten nutzen; Textentwürfe notieren,
  • Strichaufzählungsich sprachliche und gestalterische Mittel überlegen und notieren.

Texte der Schreibabsicht entsprechend verfassen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungTexte in unterschiedlichen Formen verfassen, um zu erzählen, zu unterhalten, zu appellieren, zu informieren oder etwas zu notieren,
  • StrichaufzählungTexte verfassen, um für sie persönlich Bedeutsames wie Erfahrungen, Gefühle und Ideen auszudrücken.

Texte strukturiert und für Leserinnen bzw. Leser verständlich verfassen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungihren Text verständlich und adressatengerecht schreiben,
  • Strichaufzählungihre Texte sachlich angemessen bzw. dem Handlungsablauf entsprechend strukturieren.

Beim Verfassen von Texten sprachliche Mittel bewusst einsetzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungbei der Wortwahl und der Formulierung von Sätzen bewusst sprachliche Gestaltungsmittel verwenden,
  • StrichaufzählungSätze zu einem Text verbinden, indem sie geeignete sprachliche Mittel einsetzen.

Texte überprüfen, überarbeiten und berichtigen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungTexte im Hinblick auf Verständlichkeit, Aufbau, sprachliche Gestaltung und Wirkung überprüfen und überarbeiten,
  • Strichaufzählungeinfache Texte im Hinblick auf Sprachrichtigkeit und Rechtschreibung berichtigen.

Kompetenzbereich: Rechtschreiben

Einen begrenzten Wortschatz normgerecht schreiben

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungeinen begrenzten Schreibwortschatz in ihren Sätzen und Texten normgerecht anwenden,
  • Strichaufzählungbeim Ab- und Aufschreiben orthografische Regelhaftigkeiten erfassen.

Regelungen für normgerechtes Schreiben kennen und anwenden Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
  • Strichaufzählungkennen die wichtigsten Regeln der Rechtschreibung und können sie anwenden,
  • Strichaufzählungkönnen ihr erworbenes Sprach- und Regelwissen für normgerechtes Schreiben und zur Überarbeitung ihrer Schreibprodukte nutzen.

Für normgerechtes Schreiben Rechtschreibstrategien und Arbeitstechniken anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungkönnen das Mitsprechen beim Schreiben bewusst einsetzen,
  • Strichaufzählungkönnen für das richtige Schreiben von Wörtern die Möglichkeit des Ableitens und Verlängerns nutzen,
  • Strichaufzählungverfügen über angemessene Nachschlagetechniken,
  • Strichaufzählungentdecken Regelhaftigkeiten der Rechtschreibung und können sie verbalisieren bzw. kommentieren,
  • Strichaufzählungerkennen Unsicherheiten beim Rechtschreiben und können für normgerechtes Schreiben Rechtschreibstrategien und Arbeitstechniken anwenden.

Kompetenzbereich: Einsicht in Sprache durch Sprachbetrachtung

Sprachliche Verständigung klären

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungMerkmale und Funktionen von gesprochener und geschriebener Sprache unterscheiden und darüber sprechen,
  • Strichaufzählungeigene Ausdrucksformen mit der Standardsprache vergleichen,
  • StrichaufzählungGründe für Verstehens- und Verständigungsprobleme finden.

Möglichkeiten der Wortbildung für sprachliche Einsichten nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungzu einem Wortstamm gehörende Wörter erkennen,
  • Strichaufzählungdas Zusammensetzen von Wörtern, auch verschiedener Wortarten, als Möglichkeit der Wortbildung erkennen,
  • Strichaufzählungeinige bedeutungsunterscheidende und formverändernde Funktionen von Wortbausteinen verstehen,
  • StrichaufzählungBedeutungsunterschiede sinnverwandter Wörter klären,
  • Strichaufzählungkreative Sprachmittel für Einsichten in die Wortbildung nutzen.

Über Einsichten in die Funktionen von Wort und Satz verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungkönnen die wichtigsten sprachlichen Zeitformen unterscheiden,
  • Strichaufzählungerkennen die Funktion von Formveränderungen in Wörtern und Sätzen,
  • Strichaufzählungkennen die Funktion der wichtigsten Wort- und Satzarten und können für diese Fachbezeichnungen verwenden,
  • Strichaufzählungkönnen Satzglieder unterscheiden und die wichtigsten benennen.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Sprachen feststellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungin gebräuchlichen Fremdwörtern Besonderheiten und Unterschiede im Vergleich zu deutschen Wörtern erkennen,
  • StrichaufzählungElemente der eigenen Sprache mit solchen anderer Sprachen im Hinblick auf Aussprache, Bedeutung und Schriftbild vergleichen,
  • StrichaufzählungMerkmale von Regionalsprache und Standardsprache unterscheiden.

Allgemeine mathematische KompetenzenKompetenzbereich: Modellieren

Eine Sachsituation in ein mathematisches Modell (Terme und Gleichungen) übertragen, dieses lösen und auf die Ausgangssituation beziehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungaus Sachsituationen relevante Informationen entnehmen,
  • Strichaufzählungpassende Lösungswege finden,
  • Strichaufzählungdie Ergebnisse interpretieren und sie überprüfen.

Ein mathematisches Modell in eine Sachsituation übertragen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können zu Termen und Gleichungen Sachaufgaben erstellen.

Kompetenzbereich: Operieren

Mathematische Abläufe durchführen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungZahlen, Größen und geometrische Figuren strukturieren,
  • Strichaufzählungarithmetische Operationen und Verfahren durchführen,
  • Strichaufzählunggeometrische Konstruktionen durchführen.

Mit Tabellen und Grafiken arbeiten

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungTabellen und Grafiken erstellen,
  • StrichaufzählungInformationen aus Tabellen und Grafiken entnehmen.

Kompetenzbereich: Kommunizieren

Mathematische Sachverhalte verbalisieren und begründen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungmathematische Begriffe und Zeichen sachgerecht in Wort und Schrift benützen,
  • Strichaufzählungihre Vorgangsweisen beschreiben und protokollieren,
  • StrichaufzählungLösungswege vergleichen und ihre Aussagen und Handlungsweisen begründen.

Mathematische Sachverhalte in unterschiedlichen Repräsentationsformen darstellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungihre Vorgangsweisen in geeigneten Repräsentationsformen festhalten,
  • StrichaufzählungZeichnungen und Diagramme erstellen.

Kompetenzbereich: Problemlösen

Mathematisch relevante Fragen stellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können ein innermathematisches Problem erkennen und dazu relevante Fragen stellen.

Lösungsstrategien (er)finden und nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählunggeeignete Lösungsaktivitäten wie Vermuten, Probieren, Anlegen von Tabellen oder Erstellen von Skizzen anwenden,
  • Strichaufzählungzielführende Denkstrategien wie systematisches Probieren oder Nutzen von Analogien einsetzen.

Inhaltliche mathematische KompetenzenKompetenzbereich: Arbeiten mit Zahlen

Zahldarstellungen und -beziehungen verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungZahlen im Zahlenraum 100 000 lesen und darstellen,
  • Strichaufzählungsich im Zahlenraum 100 000 orientieren, Zahlen vergleichen und diese in Relation setzen,
  • Strichaufzählungarithmetische Muster erkennen, beschreiben und fortsetzen.

Zahlen runden und Anzahlen schätzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungZahlen auf volle Zehner, Hunderter, … Zehntausender runden,
  • StrichaufzählungAnzahlen schätzen.

Das Wesen der Bruchzahl verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungBruchzahlen darstellen,
  • StrichaufzählungBruchzahlen vergleichen, ordnen und zerlegen,
  • StrichaufzählungBruchzahlen im Zusammenhang mit Größen benützen.

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Operationen

Die vier Grundrechnungsarten und ihre Zusammenhänge verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungverfügen über Einsicht in das Wesen von Rechenoperationen,
  • Strichaufzählungkönnen die Zusammenhänge zwischen den Grundrechnungsarten erklären,
  • Strichaufzählungkönnen Umkehroperationen verwenden, auch zur sinnvollen Überprüfung des Ergebnisses,
  • Strichaufzählungkönnen Tausch-, Nachbar- und Analogieaufgaben verwenden.

Mündliches Rechnen sicher beherrschen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungbeherrschen sicher und schnell additive Grundaufgaben im Zahlenraum 20,
  • Strichaufzählungbeherrschen sicher und schnell multiplikative Grundaufgaben im Zahlenraum 100,
  • Strichaufzählungkönnen nicht automatisierte Rechenoperationen in Teilschritten durchführen,
  • Strichaufzählungkönnen einfache Gleichungen mit Platzhaltern lösen,
  • Strichaufzählungkönnen Ergebnisschätzungen mit Hilfe von Überschlagsrechnungen durchführen.

Schriftliche Rechenverfahren beherrschen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungverstehen die Algorithmen der schriftlichen Rechenverfahren,
  • Strichaufzählungkönnen die Algorithmen der schriftlichen Verfahren für Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division durchführen,
  • Strichaufzählungkönnen die Lösung mit Hilfe einer Probe überprüfen.

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Größen

Größenvorstellungen besitzen und Einheiten kennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungkennen genormte Maßeinheiten und können diese den Größenbereichen zuordnen,
  • Strichaufzählungkönnen geeignete Repräsentanten zu Maßeinheiten angeben,
  • Strichaufzählungkönnen Größen in unterschiedlichen Schreibweisen darstellen.

Größen messen und schätzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungbeherrschen den Grundvorgang des Messens,
  • Strichaufzählungkönnen mit geeigneten Maßeinheiten messen,
  • Strichaufzählungkönnen Größen schätzen und ihre Vorgangsweise begründen.

Mit Größen operieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungGrößen miteinander vergleichen,
  • Strichaufzählungmit Größen rechnen.

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Ebene und Raum

Geometrische Figuren erkennen, benennen und darstellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählunggeometrische Körper und Flächen benennen,
  • Strichaufzählungdie Eigenschaften geometrischer Figuren beschreiben,
  • StrichaufzählungModelle von geometrischen Körpern herstellen,
  • Strichaufzählunggeometrische Figuren zeichnen oder konstruieren.

Beziehungen bei geometrischen Figuren erkennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungLagebeziehungen zwischen Objekten im Raum und in der Ebene beschreiben und nutzen,
  • Strichaufzählungvorgegebene geometrische Muster erkennen, selbst entwickeln oder fortsetzen,
  • Strichaufzählungden Zusammenhang zwischen Plan und Wirklichkeit herstellen.

Mit geometrischen Figuren operieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählunggeometrische Figuren zerlegen und sie wieder zusammensetzen,
  • StrichaufzählungNetze den entsprechenden Körpern zuordnen und umgekehrt.

Umfang und Flächeninhalt ermitteln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungden Umfang einer geometrischen Figur mittels Einheitslängen messen,
  • Strichaufzählungden Umfang von Rechteck und Quadrat berechnen,
  • Strichaufzählungden Flächeninhalt einer geometrischen Figur mittels Einheitsflächen messen,
  • Strichaufzählungden Flächeninhalt von Rechteck und Quadrat berechnen.
1. AbschnittDeutschKompetenzbereich: Zuhören und Sprechen

Durch Zuhören gesprochene Texte (auch medial vermittelt) verstehen, an private und öffentliche Kommunikationssituationen angepasste Gespräche führen und mündliche Präsentationen durchführen.

Altersgemäße mündliche Texte im direkten persönlichen Kontakt oder über Medien vermittelt verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungdas Hauptthema gesprochener Texte erkennen,
  • Strichaufzählungdie wesentlichen Informationen gesprochener Texte verstehen,
  • Strichaufzählungdie grundlegenden Informationen gesprochener Texte mündlich und schriftlich wiedergeben,
  • Strichaufzählungdie Redeabsicht gesprochener Texte erkennen,
  • Strichaufzählungstimmliche (Lautstärke, Betonung, Pause, Sprechtempo, Stimmführung) und körpersprachliche (Mimik, Gestik) Mittel der Kommunikation erkennen.

Gespräche führen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählunggrundlegende Gesprächsregeln einhalten,
  • Strichaufzählungin Gesprächen auf Äußerungen inhaltlich und partnergerecht eingehen,
  • Strichaufzählungin standardisierten Kommunikationssituationen (Bitte, Beschwerde, Entschuldigung, Vorstellungsgespräch, Diskussion) zielorientiert sprechen,
  • Strichaufzählungdie Sprechhaltungen Erzählen, Informieren, Argumentieren und Appellieren einsetzen.

Inhalte mündlich präsentieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungartikuliert sprechen und die Standardsprache benutzen,
  • Strichaufzählungstimmliche (Lautstärke, Betonung, Pause, Sprechtempo, Stimmführung) und körpersprachliche (Mimik, Gestik) Mittel der Kommunikation in Gesprächen und Präsentationen angemessen anwenden,
  • Strichaufzählungin freier Rede und gestützt auf Notizen Ergebnisse und Inhalte sach- und adressatengerecht vortragen,
  • StrichaufzählungMedien zur Unterstützung für mündliche Präsentationen nutzen.

Kompetenzbereich: Lesen

Ausgehend von grundlegenden Lesefertigkeiten literarische Texte, Sachtexte, nichtlineare Texte (Tabellen, Diagramme) und Bild-Text-Kombinationen in unterschiedlicher medialer Form inhaltlich und formal erfassen und reflektieren.

Ein allgemeines Verständnis des Textes entwickeln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungdas Hauptthema eines Textes/eines Textabschnittes erkennen,
  • Strichaufzählungdie Gliederung eines Textes erkennen,
  • StrichaufzählungTextsignale (Überschrift, Zwischenüberschrift, Fettdruck, Hervorhebungen, Absätze, Einrückungen, Gliederungszeichen) zum Textverständnis nutzen,
  • Strichaufzählunggrundlegende nicht-fiktionale Textsorten in unterschiedlicher medialer Form erkennen und ihre Textfunktion (Information, Nachricht, Meinung, Anleitung, Vorschrift, Appell, Unterhaltung) erfassen,
  • Strichaufzählungepische, lyrische und dramatische Texte unterscheiden und grundlegende epische Kleinformen (Märchen, Sage, Fabel, Kurzgeschichte) und ihre wesentlichen Merkmale erkennen.

Explizite Informationen ermitteln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungzentrale und detaillierte Informationen in unterschiedlichen Texten und Textabschnitten finden,
  • StrichaufzählungInformationen aus Grafiken, Tabellen, Schaubildern und Bild-Text-Kombinationen ermitteln,
  • StrichaufzählungWortbedeutungen mit Hilfe von (elektronischen) Nachschlagewerken klären,
  • Strichaufzählunggezielt Informationen in unterschiedlichen Medien aufsuchen und beherrschen insbesondere die Internetrecherche und Benützung von Nachschlagewerken.

Eine textbezogene Interpretation entwickelnKompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
  • StrichaufzählungInformationen aus unterschiedlichen Texten und Medien vergleichen,
  • Strichaufzählungdurch das Herstellen von Bezügen zwischen Textstellen die Bedeutung von Wörtern und Phrasen aus dem Kontext ableiten,
  • Strichaufzählungzwischen Information, Unterhaltung und Wertung in Printtexten und anderen Medien unterscheiden.

Den Inhalt des Textes reflektieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungIntentionen und vermutliche Wirkungen von Texten und Medienangeboten reflektieren,
  • StrichaufzählungEigenschaften, Verhaltensweisen und Handlungsmotive von Figuren in altersgemäßen literarischen Texten reflektieren.

Kompetenzbereich: Schreiben

Unterschiedliche Texte formal und inhaltlich richtig verfassen; Gehörtes, Gelesenes, Erfahrenes schriftlich umsetzen; elektronische Textmedien nutzen.

Texte planen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungkönnen Methoden der Stoffsammlung (zB Mindmap, Cluster) anwenden,
  • Strichaufzählungkönnen die Textstruktur in Hinblick auf Textsorte und Schreibhaltung festlegen,
  • Strichaufzählungkönnen ihren sprachlichen Ausdruck an Schreibhaltung und Textsorte anpassen,
  • Strichaufzählungberücksichtigen Textadressaten und Schreibsituation.

Texte verfassen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungbeim Schreiben eigener Texte die grundlegenden Mittel des Erzählens (Orientierung, Konfliktaufbau, Konfliktlösung) anwenden,
  • StrichaufzählungSachverhalte und Inhalte nachvollziehbar, logisch richtig und zusammenhängend formulieren,
  • Strichaufzählungaltersgemäße und für ein Thema relevante Argumente und Gegenargumente formulieren und sie sprachlich verknüpfen bzw. gegenüberstellen,
  • Strichaufzählungformalisierte lineare Texte/nicht-lineare Texte verfassen (zB Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Formulare ausfüllen),
  • Strichaufzählungunter Einhaltung wesentlicher Kommunikationsregeln an einer altersgemäßen medialen Kommunikation teilnehmen (zB E-Mail, Leserbrief),
  • Strichaufzählungdas Schreiben als Hilfsmittel für ihr eigenes Lernen einsetzen (Zusammenfassung, Stichwortzettel, …).

Texte überarbeiten

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • Strichaufzählungfremde und eigene Texte nach vorgegebenen Kriterien inhaltlich optimieren,
  • Strichaufzählungfremde und eigene Texte nach vorgegebenen Kriterien sprachlich und orthographisch optimieren,
  • Strichaufzählungfremde und eigene Texte im Hinblick auf Erfordernisse der Textsorte optimieren.

Kompetenzbereich: Sprachbewusstsein

Einsicht gewinnen in Struktur, Normen und Funktion der Sprache als Voraussetzung für Textverstehen, wirkungsvollen Sprachgebrauch und gelungene mündliche und schriftliche Kommunikation unter Berücksichtigung des Sprachstandes von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch.

Text- und Satzstrukturen kennen und anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungerkennen die sprachlichen Mittel für den Textzusammenhang (Binde-, Ersatz- und Verweiswörter) und ihre Funktion,
  • Strichaufzählungerkennen und variieren Satzbau und Satzbauelemente: Hauptsatz, Gliedsatz, Satzglied, Satzgliedteil,
  • Strichaufzählungkönnen Sätze durch Satzzeichen strukturieren,
  • Strichaufzählungerkennen Verbformen und können sie funktional anwenden.

Wortarten und Wortstrukturen kennen und anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

  • StrichaufzählungWortarten und ihre wesentlichen Funktionen erkennen und benennen,
  • StrichaufzählungGrundregeln der Wortbildung (Ableitung und Zusammensetzung) anwenden.

Über einen differenzierten Wortschatz verfügen und sprachliche Ausdrucksmittel situationsgerecht anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungkennen Bedeutungsunterschiede von Wörtern: Wortfelder, Wortfamilien, Synonyme, Antonyme, Ober- und Unterbegriffe,
  • Strichaufzählungkennen die Bedeutung von grundlegenden idiomatischen Wendungen (insbesondere von verbalen Phrasen),
  • Strichaufzählungkönnen Sprachebenen unterscheiden (zB gesprochene und geschriebene Sprache, Dialekt, Umgangssprache, Standardsprache) und an die kommunikative Situation anpassen.

Über Rechtschreibbewusstsein verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

  • Strichaufzählungbeherrschen grundlegende Regeln der Dehnung, der Schärfung, des Stammprinzips, der Groß- und Kleinschreibung und können diese beim Schreiben anwenden,
  • Strichaufzählungbeherrschen die Rechtschreibung des Gebrauchswortschatzes einschließlich gängiger Fremdwörter,
  • Strichaufzählungkönnen Arbeitshilfen zur Rechtschreibung (zB Wörterbuch) einsetzen.

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