Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.
(2)Absatz 2,Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen
1.Ziffer einsTests mit schriftlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen und mathematischen Gegenständen sowie bei ergänzenden Modulen auch in den naturwissenschaftlichen Gegenständen und
2.Ziffer 2Befragungen mit mündlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen Gegenständen
in Betracht.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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