§ 7 BiStV Inkrafttreten

BiStV - Bildungsstandardsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.Paragraph eins,, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 5,, die Absatzbezeichnung des Paragraph 5, Absatz eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 548/2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2020,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 samt Überschrift, § 2 Z 6, § 3 Abs. 3 und 4, die §§ 4 bis 6 jeweils samt Überschrift, § 7 sowie der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, die Paragraphen 4 bis 6 jeweils samt Überschrift, Paragraph 7, sowie der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Nationale Kompetenzerhebungen sind für die 3. Schulstufe ab dem Schuljahr 2020/21, für die 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2021/22, für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23, für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 jährlich durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2023, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsder Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 Z 5 bis 10, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5 Abs. 2 Z 1 sowie § 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden nach Maßgabe der Z 3 bis 6 Anwendung;der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, Paragraph 2, Ziffer 5 bis 10, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden nach Maßgabe der Ziffer 3 bis 6 Anwendung;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 Z 1 sowie die Änderung der Anlage treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Änderung der Anlage treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 4 Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unter „nationale Kompetenzerhebungen“ Basismodule zu verstehen sind;Absatz 4, Ziffer 2, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unter „nationale Kompetenzerhebungen“ Basismodule zu verstehen sind;
    4. 4.Ziffer 4Zyklusmodule sind für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25 durchzuführen;
    5. 5.Ziffer 5das Fokusmodul ist für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 durchzuführen;
    6. 6.Ziffer 6ergänzende Module können ab dem Schuljahr 2023/24 durchgeführt werden.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 BiStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BiStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 BiStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 BiStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 BiStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BiStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 BiStV
Anl. 1 BiStV