§ 1 AEV Abfallbehandlung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieserFür diese Verordnung istgelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsAbfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Abfall: Bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
    2. 2.Ziffer 2Abfallbehandlung: Technische Maßnahme oder Kombination von technischen Maßnahmen, die mit dem Ziel angewandt wird, Abfall in einen für die Verwertung oder die Entsorgung geeigneten Zustand zu versetzen (§ 1 Abs. 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990). Unterschieden wird zwischen physikalischer, physikalisch-chemischer, chemischer und biologischer Abfallbehandlung.Abfallbehandlung: Technische Maßnahme oder Kombination von technischen Maßnahmen, die mit dem Ziel angewandt wird, Abfall in einen für die Verwertung oder die Entsorgung geeigneten Zustand zu versetzen (Paragraph eins, Absatz 2, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,). Unterschieden wird zwischen physikalischer, physikalisch-chemischer, chemischer und biologischer Abfallbehandlung.
    3. 3.Ziffer 3Abfallverfestigung: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Abfallverfestigung gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste uä. (§ 2 Z 3 DepV, BGBl. Nr. 164/1996).Abfallverfestigung: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Abfallverfestigung gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste uä. (Paragraph 2, Ziffer 3, DepV, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,).
    4. 4.Ziffer 4Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Kombination von physikalischen und biologischen Verfahren zur Behandlung von Abfall entsprechend § 2 Z 26 DepV, BGBl. Nr. 64/1996. Abwasser aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung wird Abwasser aus der biologischen Abfallbehandlung zugerechnet.Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Kombination von physikalischen und biologischen Verfahren zur Behandlung von Abfall entsprechend Paragraph 2, Ziffer 26, DepV, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1996,. Abwasser aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung wird Abwasser aus der biologischen Abfallbehandlung zugerechnet.
    5. 5.Ziffer 5Kontaktwasser: Niederschlagswasser, welches bei der Lagerung im Rahmen der Abfallbehandlung oder bei der Abfallbehandlung selbst mit dem zu behandelnden Abfall in Berührung kommt. Kontaktwasser wird dem Abwasser aus der Abfallbehandlung zugerechnet.
    6. 1.Ziffer einsAbfall: Abfall gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021.Abfall: Abfall gemäß Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,.
    7. 2.Ziffer 2Abfallbehandlung (Behandlung von Abfall): Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002.Abfallbehandlung (Behandlung von Abfall): Abfallbehandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002.
    8. 3.Ziffer 3Verfestigen von Abfall: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Verfestigen von Abfall gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste und ähnliche Matrizes.
    9. 4.Ziffer 4Biologische Abfallbehandlung: Behandlung von Abfällen durch aeroben oder anaeroben Abbau und Umbau von Abfallinhaltsstoffen durch Lebewesen.
    10. 5.Ziffer 5Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Behandlung gemischter fester Abfälle durch eine Kombination aus mechanischer Behandlung und biologischer Behandlung wie aerober oder anaerober Behandlung.
    11. 6.Ziffer 6Physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen: Behandlung unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder einer Kombination dieser Verfahren.
    12. 7.Ziffer 7Biologisch abbaubare flüssige Abfälle: Abfall biologischer Herkunft mit hohem Wassergehalt wie zB Fettabscheiderinhalte, organische Schlämme und Küchenabfälle.
    13. 8.Ziffer 8Wasserbasierter flüssiger Abfall: Aus wässrigen Flüssigkeiten, Säuren, Laugen oder pumpbaren Schlämmen bestehender Abfall (wie z. B. Emulsionen, Säureabfälle, wässrige Meeresabfälle), bei dem es sich nicht um biologisch abbaubaren flüssigen Abfall handelt.
    14. 9.Ziffer 9Pastöser Abfall: Nicht fließfähiger Schlamm.
    15. 10.Ziffer 10Erneute Raffination: Behandlung von Altöl zur Gewinnung von Basisöl.
    16. 11.Ziffer 11Schlacken und Rostaschen: Feste Rückstände, die nach der Verbrennung von Abfällen aus dem Feuerraum ausgetragen werden.
    17. 12.Ziffer 12IE-Richtlinien-Anlagen: Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959.IE-Richtlinien-Anlagen: Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959.
    18. 13.Ziffer 13PCDD/F: Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
    19. 14.Ziffer 14PFOA: Perfluoroctansäure.
    20. 15.Ziffer 15PFOS: Perfluoroctansulfonsäure.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsBehandeln von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen,
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung
      unter Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins, oder 2;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsBehandeln von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen,
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung
      unter Einsatz von biologischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.
  6. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsphysikalisch-chemische Behandlung von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen, ausgenommen wasserbasierte flüssige Abfälle und ausgenommen die mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder oder
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung;
    2. 2.Ziffer 2Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins, oder 2;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    5. 5.Ziffer 5Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 oder 2 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, oder 2 in Berührung kommt.
  7. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsbiologische oder mechanisch-biologische Behandlung von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen,
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, in Berührung kommt.
  8. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsphysikalisch-chemische Behandlung von wasserbasiertem flüssigen Abfall;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, in Berührung kommt.
  9. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsmechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, in Berührung kommt.
  10. (6)Absatz 6,Die Abs. 2 und 3 geltenDiese Verordnung gilt nicht für die Einleitung vonDie Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,);
    3. 2.Ziffer 2Abwasser aus der BehandlungReinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),;Abwasser aus der BehandlungReinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV),;
    4. 3.Ziffer 3Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),;Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),;
    5. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),;Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),;
    6. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),;Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),;
    7. 6.Ziffer 6Sickerwasser aus Abfalldeponien (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung,;Sickerwasser aus Abfalldeponien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12 Punkt eins, AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung,;
    8. 7.Ziffer 7Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),;Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV),;
    9. 8.Ziffer 8Abwasser aus der physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, wenn diese im Rahmen eines Produktionsprozesses durchgeführt wird, in welchem der behandelte Abfall zur Gänze oder überwiegend sowie zeitlich und räumlich unmittelbar anschließend an die Behandlung als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff verwertet wird und bei diesem Produktionsprozeß ProzeßabwasserProduktionsprozess Prozessabwasser anfällt,;
    10. 9.Ziffer 9Niederschlagswasser, Grundwasser oder Sickerwasser aus der In-situ-Sanierung von Altlasten,;
    11. 10.Ziffer 10häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder2 bis 5.;häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4, oder2 bis 5.;
    12. 11.Ziffer 11Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV);Abwasser aus der Tierkörperverwertung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 2, AAEV);
    13. 12.Ziffer 12Abwasser aus der Herstellung und Verwertung von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 8.5 AAEV);Abwasser aus der Herstellung und Verwertung von Edelmetallen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 5, AAEV);
    14. 13.Ziffer 13Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV);Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt eins, AAEV);
    15. 14.Ziffer 14Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV), sowieAbwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV), sowie
    16. 15.Ziffer 15Abwasser aus der Behandlung von Abfällen, die die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden (§ 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002)Abwasser aus der Behandlung von Abfällen, die die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002)
  11. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 oder 5 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 2 und 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A und B zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 4, oder 5 anfallen. Werden Abwässer gemäß Absatz 2 und 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A und B zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  12. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aLagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen;
      2. b)Litera bEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen;
      3. c)Litera cEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen;
      4. d)Litera dgesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig);
      5. e)Litera eBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können;
      6. f)Litera fEinsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
      7. g)Litera gEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
      8. h)Litera hEinsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird;
      9. i)Litera ivom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera aErfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechendZ 1 lit. a;Ziffer eins, Litera a,;
      2. b)Litera bKreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist;
      3. c)Litera cEinsatz von Speicherbecken entsprechend Z 1 lit. f und h;Einsatz von Speicherbecken entsprechend Ziffer eins, Litera f und h;
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung);
      5. e)Litera eEinsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter;Einsatz physikalisch-chemischer (Litera d,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter;
      6. f)Litera fRückstandsentsorgung entsprechend Z 1 lit. i.Rückstandsentsorgung entsprechend Ziffer eins, Litera i,
  13. (7)Absatz 7,Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Werden Abwässer gemäß Absatz 2 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  14. (8)Absatz 8,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

    1.Ziffer eins bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 5:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2 bis 5 :

    1. a)Litera aÜberwachung des jährlichen Wasserverbrauchs und des jährlichen Abwasseraufkommens,
    2. b)Litera bVerminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles und Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, Minderung der Emissionen in Böden und Gewässer durch die Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken: Wassermanagement, Wasserrückführung, Versiegelung der Oberfläche, Techniken zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen von Überfüllungen und Versagen von Tanks und Behältern, Überdachung der Bereiche für Abfalllagerung und Abfallbehandlung, Getrennthaltung von Wasserströmen, angemessenes Entwässerungssystem, Ortung und Reparatur von Leckagen durch entsprechende Gestaltungs- und Wartungsvorschriften, Pufferspeicher mit ausreichender Kapazität.

    2.Ziffer 2 bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 und 4:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2 und 4 :

    1. a)Litera aLagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
    2. b)Litera bEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen,
    3. c)Litera cEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
    4. d)Litera dgesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig),
    5. e)Litera eBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können,Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können,
    6. f)Litera fEinsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
    7. g)Litera gEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren,
    8. h)Litera hEinsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird,
    9. i)Litera ivom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;

    3.Ziffer 3 bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3 :

    1. a)Litera aErfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Z 2 lit. a,Erfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Ziffer 2, Litera a,,
    2. b)Litera bKreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist,
    3. c)Litera cEinsatz von Speicherbecken entsprechend Z 2 lit. f und h,Einsatz von Speicherbecken entsprechend Ziffer 2, Litera f und h,
    4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung),
    5. e)Litera eEinsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter,Einsatz physikalisch-chemischer (Litera d,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter,
    6. f)Litera fRückstandsentsorgung entsprechend Z 2 lit. i;Rückstandsentsorgung entsprechend Ziffer 2, Litera i,;
    1. 4.Ziffer 4bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5 :
      1. a)Litera aEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen; soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      2. b)Litera bgetrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
      3. c)Litera cEinsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;
    2. 5.Ziffer 5zusätzlich bei IE-Richtlinien-Anlagen:
      1. a)Litera aMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und-verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 der AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Abfallbehandlungssprozess gemäß Anlage E Tabelle 1 geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen und regelmäßig zu überprüfen.Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und-verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, der AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Abfallbehandlungssprozess gemäß Anlage E Tabelle 1 geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen und regelmäßig zu überprüfen.
      2. b)Litera bBei allen Abfallbehandlungen in IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung ist eine zweimal jährliche Messung von PFOS und PFOA im Abwasser vor Ableitung gemäß Anlage E durchzuführen. Bei der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen ist eine zweimal jährliche Messung von PCDD/F im Abwasser vor Ableitung gemäß Anhang E durchzuführen.
    Es können andere als die in Z 1 bis 5 genannten Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.Es können andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Stand vor dem 14.08.2023

In Kraft vom 10.09.2021 bis 14.08.2023
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieserFür diese Verordnung istgelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsAbfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Abfall: Bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
    2. 2.Ziffer 2Abfallbehandlung: Technische Maßnahme oder Kombination von technischen Maßnahmen, die mit dem Ziel angewandt wird, Abfall in einen für die Verwertung oder die Entsorgung geeigneten Zustand zu versetzen (§ 1 Abs. 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990). Unterschieden wird zwischen physikalischer, physikalisch-chemischer, chemischer und biologischer Abfallbehandlung.Abfallbehandlung: Technische Maßnahme oder Kombination von technischen Maßnahmen, die mit dem Ziel angewandt wird, Abfall in einen für die Verwertung oder die Entsorgung geeigneten Zustand zu versetzen (Paragraph eins, Absatz 2, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,). Unterschieden wird zwischen physikalischer, physikalisch-chemischer, chemischer und biologischer Abfallbehandlung.
    3. 3.Ziffer 3Abfallverfestigung: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Abfallverfestigung gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste uä. (§ 2 Z 3 DepV, BGBl. Nr. 164/1996).Abfallverfestigung: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Abfallverfestigung gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste uä. (Paragraph 2, Ziffer 3, DepV, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,).
    4. 4.Ziffer 4Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Kombination von physikalischen und biologischen Verfahren zur Behandlung von Abfall entsprechend § 2 Z 26 DepV, BGBl. Nr. 64/1996. Abwasser aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung wird Abwasser aus der biologischen Abfallbehandlung zugerechnet.Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Kombination von physikalischen und biologischen Verfahren zur Behandlung von Abfall entsprechend Paragraph 2, Ziffer 26, DepV, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1996,. Abwasser aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung wird Abwasser aus der biologischen Abfallbehandlung zugerechnet.
    5. 5.Ziffer 5Kontaktwasser: Niederschlagswasser, welches bei der Lagerung im Rahmen der Abfallbehandlung oder bei der Abfallbehandlung selbst mit dem zu behandelnden Abfall in Berührung kommt. Kontaktwasser wird dem Abwasser aus der Abfallbehandlung zugerechnet.
    6. 1.Ziffer einsAbfall: Abfall gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021.Abfall: Abfall gemäß Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,.
    7. 2.Ziffer 2Abfallbehandlung (Behandlung von Abfall): Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002.Abfallbehandlung (Behandlung von Abfall): Abfallbehandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002.
    8. 3.Ziffer 3Verfestigen von Abfall: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Verfestigen von Abfall gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste und ähnliche Matrizes.
    9. 4.Ziffer 4Biologische Abfallbehandlung: Behandlung von Abfällen durch aeroben oder anaeroben Abbau und Umbau von Abfallinhaltsstoffen durch Lebewesen.
    10. 5.Ziffer 5Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Behandlung gemischter fester Abfälle durch eine Kombination aus mechanischer Behandlung und biologischer Behandlung wie aerober oder anaerober Behandlung.
    11. 6.Ziffer 6Physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen: Behandlung unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder einer Kombination dieser Verfahren.
    12. 7.Ziffer 7Biologisch abbaubare flüssige Abfälle: Abfall biologischer Herkunft mit hohem Wassergehalt wie zB Fettabscheiderinhalte, organische Schlämme und Küchenabfälle.
    13. 8.Ziffer 8Wasserbasierter flüssiger Abfall: Aus wässrigen Flüssigkeiten, Säuren, Laugen oder pumpbaren Schlämmen bestehender Abfall (wie z. B. Emulsionen, Säureabfälle, wässrige Meeresabfälle), bei dem es sich nicht um biologisch abbaubaren flüssigen Abfall handelt.
    14. 9.Ziffer 9Pastöser Abfall: Nicht fließfähiger Schlamm.
    15. 10.Ziffer 10Erneute Raffination: Behandlung von Altöl zur Gewinnung von Basisöl.
    16. 11.Ziffer 11Schlacken und Rostaschen: Feste Rückstände, die nach der Verbrennung von Abfällen aus dem Feuerraum ausgetragen werden.
    17. 12.Ziffer 12IE-Richtlinien-Anlagen: Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959.IE-Richtlinien-Anlagen: Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959.
    18. 13.Ziffer 13PCDD/F: Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
    19. 14.Ziffer 14PFOA: Perfluoroctansäure.
    20. 15.Ziffer 15PFOS: Perfluoroctansulfonsäure.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsBehandeln von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen,
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung
      unter Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins, oder 2;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsBehandeln von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen,
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung
      unter Einsatz von biologischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.
  6. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsphysikalisch-chemische Behandlung von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen, ausgenommen wasserbasierte flüssige Abfälle und ausgenommen die mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder oder
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung;
    2. 2.Ziffer 2Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins, oder 2;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    5. 5.Ziffer 5Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 oder 2 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, oder 2 in Berührung kommt.
  7. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsbiologische oder mechanisch-biologische Behandlung von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen,
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, in Berührung kommt.
  8. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsphysikalisch-chemische Behandlung von wasserbasiertem flüssigen Abfall;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, in Berührung kommt.
  9. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsmechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, in Berührung kommt.
  10. (6)Absatz 6,Die Abs. 2 und 3 geltenDiese Verordnung gilt nicht für die Einleitung vonDie Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,);
    3. 2.Ziffer 2Abwasser aus der BehandlungReinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),;Abwasser aus der BehandlungReinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV),;
    4. 3.Ziffer 3Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),;Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),;
    5. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),;Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),;
    6. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),;Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),;
    7. 6.Ziffer 6Sickerwasser aus Abfalldeponien (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung,;Sickerwasser aus Abfalldeponien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12 Punkt eins, AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung,;
    8. 7.Ziffer 7Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),;Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV),;
    9. 8.Ziffer 8Abwasser aus der physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, wenn diese im Rahmen eines Produktionsprozesses durchgeführt wird, in welchem der behandelte Abfall zur Gänze oder überwiegend sowie zeitlich und räumlich unmittelbar anschließend an die Behandlung als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff verwertet wird und bei diesem Produktionsprozeß ProzeßabwasserProduktionsprozess Prozessabwasser anfällt,;
    10. 9.Ziffer 9Niederschlagswasser, Grundwasser oder Sickerwasser aus der In-situ-Sanierung von Altlasten,;
    11. 10.Ziffer 10häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder2 bis 5.;häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4, oder2 bis 5.;
    12. 11.Ziffer 11Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV);Abwasser aus der Tierkörperverwertung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 2, AAEV);
    13. 12.Ziffer 12Abwasser aus der Herstellung und Verwertung von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 8.5 AAEV);Abwasser aus der Herstellung und Verwertung von Edelmetallen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 5, AAEV);
    14. 13.Ziffer 13Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV);Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt eins, AAEV);
    15. 14.Ziffer 14Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV), sowieAbwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV), sowie
    16. 15.Ziffer 15Abwasser aus der Behandlung von Abfällen, die die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden (§ 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002)Abwasser aus der Behandlung von Abfällen, die die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002)
  11. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 oder 5 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 2 und 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A und B zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 4, oder 5 anfallen. Werden Abwässer gemäß Absatz 2 und 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A und B zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  12. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aLagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen;
      2. b)Litera bEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen;
      3. c)Litera cEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen;
      4. d)Litera dgesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig);
      5. e)Litera eBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können;
      6. f)Litera fEinsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
      7. g)Litera gEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
      8. h)Litera hEinsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird;
      9. i)Litera ivom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera aErfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechendZ 1 lit. a;Ziffer eins, Litera a,;
      2. b)Litera bKreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist;
      3. c)Litera cEinsatz von Speicherbecken entsprechend Z 1 lit. f und h;Einsatz von Speicherbecken entsprechend Ziffer eins, Litera f und h;
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung);
      5. e)Litera eEinsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter;Einsatz physikalisch-chemischer (Litera d,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter;
      6. f)Litera fRückstandsentsorgung entsprechend Z 1 lit. i.Rückstandsentsorgung entsprechend Ziffer eins, Litera i,
  13. (7)Absatz 7,Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Werden Abwässer gemäß Absatz 2 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  14. (8)Absatz 8,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

    1.Ziffer eins bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 5:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2 bis 5 :

    1. a)Litera aÜberwachung des jährlichen Wasserverbrauchs und des jährlichen Abwasseraufkommens,
    2. b)Litera bVerminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles und Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, Minderung der Emissionen in Böden und Gewässer durch die Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken: Wassermanagement, Wasserrückführung, Versiegelung der Oberfläche, Techniken zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen von Überfüllungen und Versagen von Tanks und Behältern, Überdachung der Bereiche für Abfalllagerung und Abfallbehandlung, Getrennthaltung von Wasserströmen, angemessenes Entwässerungssystem, Ortung und Reparatur von Leckagen durch entsprechende Gestaltungs- und Wartungsvorschriften, Pufferspeicher mit ausreichender Kapazität.

    2.Ziffer 2 bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 und 4:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2 und 4 :

    1. a)Litera aLagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
    2. b)Litera bEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen,
    3. c)Litera cEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
    4. d)Litera dgesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig),
    5. e)Litera eBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können,Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können,
    6. f)Litera fEinsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
    7. g)Litera gEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren,
    8. h)Litera hEinsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird,
    9. i)Litera ivom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;

    3.Ziffer 3 bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3 :

    1. a)Litera aErfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Z 2 lit. a,Erfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Ziffer 2, Litera a,,
    2. b)Litera bKreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist,
    3. c)Litera cEinsatz von Speicherbecken entsprechend Z 2 lit. f und h,Einsatz von Speicherbecken entsprechend Ziffer 2, Litera f und h,
    4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung),
    5. e)Litera eEinsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter,Einsatz physikalisch-chemischer (Litera d,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter,
    6. f)Litera fRückstandsentsorgung entsprechend Z 2 lit. i;Rückstandsentsorgung entsprechend Ziffer 2, Litera i,;
    1. 4.Ziffer 4bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5 :
      1. a)Litera aEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen; soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      2. b)Litera bgetrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
      3. c)Litera cEinsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;
    2. 5.Ziffer 5zusätzlich bei IE-Richtlinien-Anlagen:
      1. a)Litera aMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und-verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 der AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Abfallbehandlungssprozess gemäß Anlage E Tabelle 1 geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen und regelmäßig zu überprüfen.Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und-verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, der AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Abfallbehandlungssprozess gemäß Anlage E Tabelle 1 geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen und regelmäßig zu überprüfen.
      2. b)Litera bBei allen Abfallbehandlungen in IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung ist eine zweimal jährliche Messung von PFOS und PFOA im Abwasser vor Ableitung gemäß Anlage E durchzuführen. Bei der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen ist eine zweimal jährliche Messung von PCDD/F im Abwasser vor Ableitung gemäß Anhang E durchzuführen.
    Es können andere als die in Z 1 bis 5 genannten Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.Es können andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

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