§ 71 SFVO Bezeichnung von Gefahrenstellen und von Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt I, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt II, Z 1).Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt römisch eins, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt römisch zwei, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2,Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 1).Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer eins,).
  3. (3)Absatz 3,Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 2).Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer 2,).
  4. (4)Absatz 4,Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt III, Z 3).Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 2,) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer 3,).
  5. (5)Absatz 5,Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß § 100 vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 4).Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß Paragraph 100, vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer 4,).
  6. (6)Absatz 6,Anzahl und Lage von Bojen gemäß Abs. 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.Anzahl und Lage von Bojen gemäß Absatz 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt I, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt II, Z 1).Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt römisch eins, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt römisch zwei, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2,Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 1).Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer eins,).
  3. (3)Absatz 3,Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 2).Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer 2,).
  4. (4)Absatz 4,Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt III, Z 3).Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 2,) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer 3,).
  5. (5)Absatz 5,Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß § 100 vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 4).Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß Paragraph 100, vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer 4,).
  6. (6)Absatz 6,Anzahl und Lage von Bojen gemäß Abs. 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.Anzahl und Lage von Bojen gemäß Absatz 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.

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