§ 60 SFVO Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern es verboten ist, an Bord
    1. 1.Ziffer einszu rauchen
    2. 2.Ziffer 2offenes Licht oder Feuer zu verwenden,
    muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
    • –Strichaufzählungrunde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 39, Absatz 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern es verboten ist, an Bord
    1. 1.Ziffer einszu rauchen
    2. 2.Ziffer 2offenes Licht oder Feuer zu verwenden,
    muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
    • –Strichaufzählungrunde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 39, Absatz 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

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