§ 7 GuK-BAV Lehrkräfte

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden.

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