§ 8 EKPG

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP-Portal ist zugänglich über
    1. 1.Ziffer einsdas Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als Web-Anwendung unddas Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 23, GTelG 2012) als Web-Anwendung und
    2. 2.Ziffer 2eine eEKP-Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP-App“)
    und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu gewährleisten.

    (Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 bis 7 treten mit 1.10.2026 in Kraft)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP-Portal ist zugänglich über
    1. 1.Ziffer einsdas Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als Web-Anwendung unddas Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 23, GTelG 2012) als Web-Anwendung und
    2. 2.Ziffer 2eine eEKP-Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP-App“)
    und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu gewährleisten.

    (Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 bis 7 treten mit 1.10.2026 in Kraft)

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