§ 49 SFVO Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

  • –Strichaufzählungweiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

  • –Strichaufzählungweiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten