§ 16 VRV 2015 Voranschlagsvergleichsrechnungen

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.Die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.
  2. (1)Absatz eins,Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5.Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach Paragraph 7, Absatz 5,
  3. (2)Absatz 2,In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
    2. 2.Ziffer 2die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge,
    3. 3.Ziffer 3die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen.

    Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

  4. (3)Absatz 3,In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
    2. 2.Ziffer 2die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
    3. 3.Ziffer 3die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen.

    Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

  5. (4)Absatz 4,Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung können nebeneinander dargestellt werden.
  6. (5)Absatz 5,Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. § 6 Abs. 8 gilt sinngemäß.Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. Paragraph 6, Absatz 8, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 23.01.2018

In Kraft vom 20.10.2015 bis 23.01.2018
  1. (1)Absatz eins,Die nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.Die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.
  2. (1)Absatz eins,Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5.Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach Paragraph 7, Absatz 5,
  3. (2)Absatz 2,In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
    2. 2.Ziffer 2die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge,
    3. 3.Ziffer 3die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen.

    Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

  4. (3)Absatz 3,In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
    2. 2.Ziffer 2die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
    3. 3.Ziffer 3die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen.

    Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

  5. (4)Absatz 4,Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung können nebeneinander dargestellt werden.
  6. (5)Absatz 5,Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. § 6 Abs. 8 gilt sinngemäß.Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. Paragraph 6, Absatz 8, gilt sinngemäß.

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