§ 54 SFVO Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn in den Fällen der §§ 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.Wenn in den Fällen der Paragraphen 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:

    Bei Nacht:

    • –Strichaufzählungeinen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

    Bei Tag:

    • –Strichaufzählungeinen gelben Döpper.
  3. (3)Absatz 3,Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:

    Bei Nacht:

    • –Strichaufzählungeinen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

    Bei Tag:

    • –Strichaufzählungeinen gelben Döpper.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn in den Fällen der §§ 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.Wenn in den Fällen der Paragraphen 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:

    Bei Nacht:

    • –Strichaufzählungeinen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

    Bei Tag:

    • –Strichaufzählungeinen gelben Döpper.
  3. (3)Absatz 3,Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:

    Bei Nacht:

    • –Strichaufzählungeinen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

    Bei Tag:

    • –Strichaufzählungeinen gelben Döpper.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten